Wie sicher ist die kommunale Planungshoheit?

Wer einen Blick in den Regionalplan wirft, stellt fest, dass die­ser größ­ten­teils aus Grundsätzen und Zielen besteht. Grundsätze geben die Richtung der geplan­ten Entwicklung vor, sind all­ge­mein for­mu­liert und nicht bin­dend. Zielen beinhal­ten prä­zi­se for­mu­lier­te Anforderungen an den Raum und sind verbindlich.

Das bestehen­de Planungsgebot ver­pflich­tet die Kommunen, sich an die, im Regionalplan fest­ge­leg­ten Ziele, zu hal­ten. Aus die­sem Grund ist ent­schei­dend, wel­che Forderung in dem ent­spre­chen­den Ziel for­mu­liert ist.

Betreffenden der Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe ist zu lesen: „Zur Sicherung eines dezen­tra­len Arbeitsplatzangebotes und für die Weiterentwicklung der Wirtschaft wer­den regio­nal bedeut­sa­me Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe als Vorranggebiete fest­ge­legt und in der Raumnutzungskarte gebiets­scharf dar­ge­stellt. Diese Gebiete sind von Planungen und Maßnahmen frei zu hal­ten, die die vor­her­ge­se­he­ne Nutzung beein­träch­ti­gen kön­nen…“

Da in die­ser Zielvorgabe kei­ne Verpflichtung zur Bebauung fest­ge­legt ist, greift in die­ser Frage die kom­mu­na­le Planungshoheit. D.h. der Gemeinderat der betref­fen­den Kommune kannst selbst ent­schei­den, wann und wie er hier Fläche der Bebauung zufüh­ren möchte.

So weit so gut. Das bedeu­tet, nur eine Zielformulierung, die eine Verpflichtung zu Bebauung beinhal­tet, wür­de die kom­mu­na­le Planungshoheit aushebeln.

Im Zuge der ers­ten Offenlage wur­de auf Grund der Stellungnahme des Industrieverbands Steine und Erden BW, die wie folgt lautet:

 “Im Rahmen der kom­mu­na­len Bauleitplanung soll sicher­ge­stellt wer­den, dass inner­halb der Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe, sowie in sons­ti­gen gewerb­li­chen Baugebieten in aus­rei­chen­dem Umfang Industriegebiete gem.§ 9 BauNVO fest­ge­legt wer­den, um die pla­ne­ri­schen Grundlagen für die Ansiedlung für die Ansiedlung neu­er Bauschuttrecyclinganlagen und von Asphaltmischanlagen zu ermöglichen.“

ein neu­er Grundsatz mit fol­gen­dem Inhalt in die Planung aufgenommen:

„Im Rahmen der kom­mu­na­len Bauleitplanung soll sicher­ge­stellt wer­den, dass inner­halb der Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe in aus­rei­chen­dem Umfang Industriegebiete gem.§ 9 BauNVO aus­ge­wie­sen wer­den. Insbesondere für bereits an ande­rer Stelle vor­han­de­ne, stö­ren­de Betreibe soll eine Verlagerung in regio­nal­be­deut­sa­me Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe im jewei­li­gen Teilraum ermög­licht werden.“

Bemerkenswert hier­bei:

Von den ca. 5000 Stellungnahmen bewir­ken nur weni­ge eine Änderung der Planung. In der Hauptsache sind dies die Stellungnahmen des Wirtschaftsministeriums und des Regierungspräsidiums. Die Stellungnahme der ISTE wur­de fast eins zu eins in den Regionalplan auf­ge­nom­men, was eine Dringlichkeit in die­sem Bereich deut­lich macht.

Der Bodenseekreis ver­fügt über zwei Standorte von Bauschuttrecyclinganlagen, die­se sind Immenstaad und Salem. Ein Ausbau die­ser wäre nahe­lie­gend. Bleibt es bei einem Grundsatz, wür­de hier­rü­ber der Gemeinderat ent­schei­den. Würde der Grundsatz im wei­te­ren Verlauf der Fortschreibung in eine Zielformulierung umge­wan­delt, wäre die Kommune an die Vorgabe gebunden.

Ulrike Lenski

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