Fortschreibung des Flächennutzungsplans

Stellungnahme Bündnis90/Die Grünen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch-Kressbronn-Langenargen: 

Kein Verfahren gemäß den Maßgaben kor­rek­ten Verwaltungshandelns

Das Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Eriskirch-Kressbronn-Langenargen ent­sprach aus Sicht der Gemeinderätinnen von Bündnis90/Die Grünen nicht den Maßgaben kor­rek­ten Verwaltungshandelns: Den neu am Verfahren betei­lig­ten Gemeinderäten lag in der am 19. Oktober 2016 weder der Umweltbericht noch der Landschaftsplan vor, obwohl zahl­rei­che Einwendungen zu die­sen Belangen vor­la­gen. Beides wäre also zur Abstimmung der Beschlussempfehlung an die Verbandsversammlung not­wen­dig gewe­sen. Das Baugesetzbuch schreibt in §2 Abs. 4 ein­deu­tig vor, dass die Umweltprüfung in die Abwägung ein­be­zo­gen wer­den muss. Eine Anfrage bei der Rechtsaufsicht, inwie­weit ein Formfehler gem. § 2 Abs. 4 BauGB vor­liegt, erbrach­te (Zitat Herr Baur): ‚Gegen die­se Vorgehensweise (Anmerkung der Verfasser: nicht zu jeder Sitzung erneut alle Unterlagen zu ver­tei­len) ist grund­sätz­lich nichts ein­zu­wen­den, es soll­te dabei jedoch sicher­ge­stellt wer­den, dass bei per­so­nel­len Änderungen in den Gremien, bspw. nach einer Gemeinderatswahl …. neue Gemeinderatsmitglieder den­sel­ben Informationsstand haben und sie auch die erfor­der­li­chen Unterlagen erhal­ten.‘  Weiterhin wird uns emp­foh­len, zukünf­tig in sol­chen Fällen einen Antrag gemäß Geschäftsordnung der Gemeinde Kressbronn § 28 auf Vertagung des Verhandlungsgegenstandes zu stel­len. Konkret wird also gefor­dert, dass eine Minderheit (neue Ratsmitglieder), die die Unterlagen nicht hat, einen Mehrheitsbeschluss hät­te her­bei­füh­ren müs­sen, den Tagesordnungspunkt zu ver­ta­gen. Das ist aus unse­rer Sicht etwas kuri­os. Wir haben das Fehlen der Unterlagen in der Sitzung bemän­gelt, dar­auf­hin hät­te der von sich aus den Punkt wegen die­ses Formfehlers abset­zen müs­sen, um die unver­zicht­ba­ren Unterlagen nach­zu­rei­chen. Es ist die Pflicht der Verwaltung, die Unterlagen zur Verfügung zu stel­len und sie trägt die dafür, wenn sie feh­len und nicht etwa der , der nicht ver­tagt. Wir sind also wei­ter­hin der Auffassung, dass die Beschlussfassung im Gemeinderat ungül­tig ist, weil eini­ge Ratsmitglieder gezwun­gen waren, ihre Entscheidung ohne Kenntnis des Umweltberichtes zu tref­fen. Die Gemeinde ist zwar nicht die pla­nen­de Gebietskörperschaft, aber die Gemeinde erteilt Weisungen an die Mitglieder im Gemeindeverwaltungsverband. Diese Weisungen kön­nen Ratsmitglieder nur dann sinn­voll ertei­len, wenn sie dafür auch die nöti­gen Unterlagen erhalten.

Siehe hier­zu auch Presseartikel in der Schwäbischen Zeitung vom 22.06.2107, Ausgabe