§ 13b BauGB

Die Republik in Aufruhr. Das in Leipzig kippt den soge­nann­ten , erklärt ihn für mit dem EU-Recht unver­ein­bar. Welche Folgen die­ses Urteil haben wird, ist noch nicht absehbar.

Auch in kam die­ser Paragraph bei ver­schie­de­nen Baugebieten zur Anwendung. Soweit Bebauungspläne über den soge­nann­ten Aufstellungsbeschluss noch nicht hin­aus­ge­kom­men sind, dürf­te das Urteil wohl dazu füh­ren, dass die­se Verfahren eben nicht nach dem erleich­ter­ten und beschleu­nig­ten Verfahren nach § 13 b BauGB wei­ter­ge­führt wer­den kön­nen, son­dern mit voll­stän­di­ger Umweltprüfung durch­ge­führt wer­den müssen.

Problematischer dürf­te es bei den Bebauungsplänen wer­den, wel­che bereits bis zum Satzungsbeschluss gedie­hen sind und/oder auf der Grundlage des beschlos­se­nen Bebauungsplanes gar bereits Baugenehmigungen erteilt wor­den sind.

Das Urteil könn­te Anlieger:innen und Umweltverbänden neue Klagewege eröff­nen, es könn­te eine Umweltprüfung nach­ge­holt wer­den müs­sen mit der Konsequenz des Erfordernisses von wei­te­ren Ausgleichsmaßnahmen, es könn­te aber auch sein, dass das Bebauungsplanverfahren ins­ge­samt neu auf­ge­rollt wer­den muss, was in den betrof­fe­nen Baugebieten zu erheb­li­chen Verzögerungen füh­ren könn­te. In der Nachbargemeinde Langenargen wur­de die Beauftragung des Planungsbüros für das Bebauungsplanverfahren „“ vor­erst ver­scho­ben, denn auch hier wur­de der Aufstellungsbeschluss nach § 13b BauGB gefasst.

Es kann es nun so kom­men, dass die­se Bebauungsplanverfahren, wel­che gegen­über her­kömm­li­chen Verfahren beschleu­nigt durch­ge­führt wer­den soll­ten, um mög­lichst schnell wei­te­ren zu schaf­fen, am Ende deut­lich mehr Zeit in Anspruch neh­men, als her­kömm­li­che Verfahren, also das eigent­li­che Ziel sich ins Gegenteil wen­den könnte.

Und das Urteil könn­te sogar noch zu einer Ausweitung des Problems füh­ren. Denn das Urteil befasst sich zwarl ledig­lich mit einem Fall nach § 13b BauGB. Dieser baut jedoch für Flächen bis 10.000 Quadratmetern im Außenbereich auf § 13a BauGB, der für das beschleu­nig­te Verfahren von Flächen bis 20.000 Quadratmetern im Innenbereich gilt. Die wei­te­ren Verfahrensvorschriften gel­ten für bei­de Verfahren gleich. Das heißt, dass auch Bebauungspläne im Innenbereich eben­so betrof­fen sein könn­ten, wenn ihr Aufstellungsbeschluss nach § 13a BauGB gefasst wor­den ist.

Stadt und Gemeindeverband sind aktu­ell im Austausch, wie mit dem Urteil umzu­ge­hen ist, wel­che Konsequenzen dar­aus zu zie­hen sind.

Hier die zwei Paragraphen im Wortlaut:

Baugesetzbuch *) (BauGB)
§ 13a Bebauungspläne der

(1) Ein für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder ande­re Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleu­nig­ten Verfahren auf­ge­stellt wer­den. Der Bebauungsplan darf im beschleu­nig­ten Verfahren nur auf­ge­stellt wer­den, wenn in ihm eine zuläs­si­ge Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche fest­ge­setzt wird von insgesamt

1. weni­ger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen meh­re­rer Bebauungspläne, die in einem engen sach­li­chen, räum­li­chen und zeit­li­chen Zusammenhang auf­ge­stellt wer­den, mit­zu­rech­nen sind, oder

2. 20 000 Quadratmetern bis weni­ger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer über­schlä­gi­gen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 die­ses Gesetzes genann­ten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan vor­aus­sicht­lich kei­ne erheb­li­chen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berück­sich­ti­gen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sons­ti­gen Träger öffent­li­cher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt wer­den kön­nen, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

Wird in einem Bebauungsplan weder eine zuläs­si­ge Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche fest­ge­setzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maß­geb­lich, die bei Durchführung des Bebauungsplans vor­aus­sicht­lich ver­sie­gelt wird. Das beschleu­nig­te Verfahren ist aus­ge­schlos­sen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begrün­det wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unter­lie­gen. Das beschleu­nig­te Verfahren ist auch aus­ge­schlos­sen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genann­ten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe­ren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beach­ten sind.

(2) Im beschleu­nig­ten Verfahren

1. gel­ten die Vorschriften des ver­ein­fach­ten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;

2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch auf­ge­stellt wer­den, bevor der geän­dert oder ergänzt ist; die geord­ne­te städ­te­bau­li­che Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beein­träch­tigt wer­den; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;

3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in ange­mes­se­ner Weise Rechnung getra­gen werden;

4. gel­ten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwar­ten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der pla­ne­ri­schen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleu­nig­ten Verfahren ist orts­üb­lich bekannt zu machen,

1. dass der Bebauungsplan im beschleu­nig­ten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 auf­ge­stellt wer­den soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ein­schließ­lich der hier­für wesent­li­chen Gründe, und

2. wo sich die Öffentlichkeit über die all­ge­mei­nen Ziele und Zwecke sowie die wesent­li­chen Auswirkungen der Planung unter­rich­ten kann und dass sich die Öffentlichkeit inner­halb einer bestimm­ten Frist zur Planung äußern kann, sofern kei­ne früh­zei­ti­ge Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der orts­üb­li­chen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ver­bun­den wer­den. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gel­ten ent­spre­chend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu­nig­te Verfahren

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a ent­spre­chend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weni­ger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begrün­det wird, die sich an im Zusammenhang bebau­te Ortsteile anschlie­ßen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förm­lich ein­ge­lei­tet wer­den; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember zu fassen