Unsere Rätin Ulrike Lenski hat sich mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der ÖDP die Fortschreibung des Regionalplans genau angeschaut und vor allem mit den Plänen anderer Regionen abgeglichen.
Die Ergebnisse dieser Fleißarbeit sind in einem umfangreichen Positionspapier zusammengefasst:
Positionspapier vom April 2020
Der seit 1996 gültige Regionalplan soll mit der sich im Verfahren befindlichen Fortschreibung 2020 bis zum Jahr 2035 abgelöst werden. Der bisher vorliegende Entwurf hat nach der 1. Offenlegung im Jahr 2019 zu mehreren Tausend Stellungnahmen und Einwendungen geführt. Er enthält also erhebliches Konfliktpotential, das mit Respekt und Verantwortung für den Planungszeitraum behandelt werden muss.
Auf Grund der Tragweite dieser Planung, die den aktuellen Zielen der Landesplanung Rechnung tragen muss, haben wir uns sehr intensiv nach der letzten konstituierenden Sitzung des Gremiums Ende 2019 mit den Inhalten beschäftigt. Wir haben auch die wichtigsten Stellungnahmen angefordert und vor wenigen Tagen erhalten.
Die neugebildete Fraktion Bündnis 90/Die Grünen-ÖDP schließt sich der massiven Kritik der uns vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere der Landesnaturschutzverbände und des RP Tübingen am zu hohen Flächenverbrauch der Planung an, welcher im klaren Widerspruch zu den im LEP und im Koalitionsvertrag postulierten Zielen steht. Des Weiteren teilen wir die hier formulierte kritische Bewertung der angewandten Methodik zur Ermittlung der Flächenbedarfswerten für Siedlung und Gewerbe/Industrie.
Nach eingehendem Studium der Fortschreibungsunterlagen kommen wir zu vorläufigem Ergebnis
Zusammenfassung:
· Der momentan vorliegende Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans 2020 bis 2035 ist für uns nicht genehmigungsfähig.
· Er widerspricht eigenen Zielen und Grundsätzen und verwirklicht nicht die vorgegebenen Ziele der Raumordnungsbehörden (LEG,ROG,LPlG).
· Es sind vielseitige Einwendungen und Bedenken eingegangen, die wir für sehr berechtigt halten.
· Wir fordern die konsequente und konkrete Umsetzung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen des LEP, des ROG und des LplG, sowie des im Mai 2016 vereinbarten Koalitionsvertrags.
· Es fehlt der Landschaftsrahmenplan und damit die Formulierung und Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Gesamtfortschreibung.
· Es sollte sichergestellt werden, dass die nach Verabschiedung geltenden Vorgaben des Regionalplans 2020 bis 2035 von allen Kommunen der Region verbindlich in deren Bauleitplanungen aufgenommen und beachtet werden müssen
· Wir fordern ein permanentes Monitoring, das die Aktivitäten der Kommunen erfasst, deren Kompensationsmaßnahmen einfordert und die Verbandsversammlung regelmäßig darüber informiert wird.
Nachfolgend zählen wir die wichtigsten Einwendungen auf.
Unsere Recherchen sind noch nicht abgeschlossen.
Die Nummerierung folgt derjenigen im Regionalplanentwurf
https://www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan
1.Grundsätze und Ziele:
In 1.1. sind nur Grundsätze ausgewiesen. G(3) und G(4) müssten Ziele sein, ferner G(5) im Zusammenhang mit 1.2 Z(2)
In 1.3 müsste als Ziele der Nutzung des tiefen Untergrundes G(2) und G(3) lauten. Der Vorsorge gegenüber Wasservorkommen jeglicher Art muss höchste Priorität eingeräumt werden.
In 1.1. sind nur Grundsätze ausgewiesen. G(3) und G(4) müssten Ziele sein, ferner G(5) im Zusammenhang mit 1.2 Z(2)
In 1.3 müsste als Ziele der Nutzung des tiefen Untergrundes G(2) und G(3) lauten. Der Vorsorge gegenüber Wasservorkommen jeglicher Art muss höchste Priorität eingeräumt werden.
Fazit: Den Zielen im LEP bei 2.2, 2.3, 2.4 wird nicht gefolgt.
2.4 Siedlungsentwicklung
Flächenverbrauch und Bevölkerungszahlen:
Im Gutachten Acocella (Einzelhandel S.5–6; Daten 2014 – 2030) bzw. eigenen Berechnungen (nach StaLa 2017; Daten 2017–2035) nimmt die Bevölkerung im Fortschreibungszeitraum des Regionalplans des RVBO von 2020 – 2035 um 1,5 % zu, von ca. 635.000 auf 645.000 Einwohner (Anlage 1). Die Betrachtung der Bevölkerungsgruppen zeigt, dass die Gruppe der künftigen Leistungsträger, die 20 – 60 Jährigen bis 2035 um ca. 9% abnimmt. Genauer: Die unter 20 bis 40Jährigen nehmen um ca. 4,7%, die 40–60 Jährigen um 9% ab, die Gruppe der 60– 85 Jährigen nimmt um mehr als 18% zu. Die Bedarfe für Wohnen, Mobilität, Arbeitsplätzen, Gesundheit inkl. Klimaschutz werden sich also deutlich in Quantität und Qualität verändern müssen.
Im Gutachten Acocella (Einzelhandel S.5–6; Daten 2014 – 2030) bzw. eigenen Berechnungen (nach StaLa 2017; Daten 2017–2035) nimmt die Bevölkerung im Fortschreibungszeitraum des Regionalplans des RVBO von 2020 – 2035 um 1,5 % zu, von ca. 635.000 auf 645.000 Einwohner (Anlage 1). Die Betrachtung der Bevölkerungsgruppen zeigt, dass die Gruppe der künftigen Leistungsträger, die 20 – 60 Jährigen bis 2035 um ca. 9% abnimmt. Genauer: Die unter 20 bis 40Jährigen nehmen um ca. 4,7%, die 40–60 Jährigen um 9% ab, die Gruppe der 60– 85 Jährigen nimmt um mehr als 18% zu. Die Bedarfe für Wohnen, Mobilität, Arbeitsplätzen, Gesundheit inkl. Klimaschutz werden sich also deutlich in Quantität und Qualität verändern müssen.
Aus Daten des Statistischen Bundesamtes (http://www.statistik-bund.de) lässt sich ablesen, dass sich zwischen 2020 und 2050 die deutsche Bevölkerung von 80 Millionen auf 65–70 Millionen verringern wird.
Im Beschluss des Planungsausschusses v. 13.4.16. wird von ca. 15.000 EW als Bevölkerungszuwachs ausgegangen. Aus der angehängten Grafik lässt sich ablesen, dass ab ca. 2025 keine Zunahme, sondern Stagnation zu erwarten ist.
Im Beschluss des Planungsausschusses v. 13.4.16. wird von ca. 15.000 EW als Bevölkerungszuwachs ausgegangen. Aus der angehängten Grafik lässt sich ablesen, dass ab ca. 2025 keine Zunahme, sondern Stagnation zu erwarten ist.
Der Entwurf widerspricht auch dem eigenen Grundsatz 1.1. (3):
„Grundsätzlich ist eine nachhaltige und ressourcenschonende Raumentwicklung anzustreben, bei der die Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Gewerbe minimiert und Freiräume in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, für Freizeit und Erholung sowie für die Land- und Forstwirtschaft erhalten und weiterentwickelt werden. Konkurrierende Raumnutzungsansprüche sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei ökologische Kriterien zu berücksichtigen sind. Der Landschaftsverbrauch ist einzudämmen, größere zusammenhängende Landschaftsteile sollen von Bebauung freigehalten werden. Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ökonomie, Ökologie und Sozialem ist zu achten“.
„Grundsätzlich ist eine nachhaltige und ressourcenschonende Raumentwicklung anzustreben, bei der die Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Gewerbe minimiert und Freiräume in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, für Freizeit und Erholung sowie für die Land- und Forstwirtschaft erhalten und weiterentwickelt werden. Konkurrierende Raumnutzungsansprüche sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei ökologische Kriterien zu berücksichtigen sind. Der Landschaftsverbrauch ist einzudämmen, größere zusammenhängende Landschaftsteile sollen von Bebauung freigehalten werden. Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ökonomie, Ökologie und Sozialem ist zu achten“.
Fazit: Die demografische Entwicklung – Altersstrukturen- wird nicht angemessen umgesetzt. Der Regionalplanentwurf geht somit von überhöhten Zahlen der Bevölkerungsentwicklung aus und leitet daraus überhöhte Zahlen des Flächenverbrauchs für Siedlung und Gewerbe ab.
Den vorliegenden Bedarfsansätzen können wir nicht folgen. Die Flächenbedarfe müssen deutlich reduziert werden. Als Kompromiss könnten wir die Netto-Null akzeptieren mit dem Zusatz, bei sind ändernden Rahmenbedingungen durch Zuwachs (Geburten, Zuzug durch Flüchtlingsströme, Verlagerung von Produktion zurück ins Land) den Regionalplan dann anzupassen.
Außerdem sind die im Leitbild des LEP zur räumlichen Entwicklung ausgeführten Ziele Nachverdichtung, Flächenrecycling und sparsamer Umgang mit Fläche im Plan nicht erkennbar (z.B. 1.4. 1.8, 1.9).
Damit widerspricht der RegPlan den Vorgaben des LEP und ist nach unserer Auffassung nicht genehmigungsfähig.
Damit widerspricht der RegPlan den Vorgaben des LEP und ist nach unserer Auffassung nicht genehmigungsfähig.
2.4.1 Flächenbedarf /weiße Flächen und Zuschläge:
Neben den ausgewiesenen VRG für Wohnungsbau (305 ha) sowie Gewerbe und Industrie ( 938 ha), werden in der Raumnutzungskarte weitere „weiße Flächen“ um die einzelnen Kommunen dargestellt. Diese dienen der Ausweisung lokaler Siedlungs- und Gewerbeflächen. Hier sieht der Planentwurf zusätzliche bebaubare Fläche vor, ohne dass über diese eine Größenangabe gemacht wird oder die, der Ausweisung zu Grunde liegenden Planungskriterien, aufgeführt werden. Diese Form der Planung ist weder transparent und nachvollziehbar. Sie lässt darüber hinaus keine lenkerische Funktion oder den Willen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erkennen. Wir lehnen sie deshalb ab und fordern eine begründete lokale Flächenausweisung mit Größenangaben. Ebenso lehnen wir die unter 2.4.1 G (1) genannten Zuschläge für Gemeinden mit Wanderungsgewinnen ab, da diese die Zielsetzungen des LEP konterkarieren.
Neben den ausgewiesenen VRG für Wohnungsbau (305 ha) sowie Gewerbe und Industrie ( 938 ha), werden in der Raumnutzungskarte weitere „weiße Flächen“ um die einzelnen Kommunen dargestellt. Diese dienen der Ausweisung lokaler Siedlungs- und Gewerbeflächen. Hier sieht der Planentwurf zusätzliche bebaubare Fläche vor, ohne dass über diese eine Größenangabe gemacht wird oder die, der Ausweisung zu Grunde liegenden Planungskriterien, aufgeführt werden. Diese Form der Planung ist weder transparent und nachvollziehbar. Sie lässt darüber hinaus keine lenkerische Funktion oder den Willen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erkennen. Wir lehnen sie deshalb ab und fordern eine begründete lokale Flächenausweisung mit Größenangaben. Ebenso lehnen wir die unter 2.4.1 G (1) genannten Zuschläge für Gemeinden mit Wanderungsgewinnen ab, da diese die Zielsetzungen des LEP konterkarieren.
In diesem Zusammenhang vermissen wir folgende Datenerhebungen, die in die Flächeninanspruchnahme einfließen müssen:
· Potenzialprüfungen der Kommunen nach dem Prinzip Innen- vor Außenentwicklung.
· Aufstellung der bisher nach § 13 b bebauten und für die Erschließung vorgesehenen Flächen nach Landkreisen, Darunter fallen auch Arrondierungen von bebauten Siedlungsbereichen, die nicht im Flächennutzungsplan 1996 ausgewiesen und berechnet worden sind.
· Leerstandskataster. Siehe auch RegPlan 2.5.0 G (2).
· Sind Flächenausgleiche bei neuen Flächeninanspruchnahmen vorgesehen z. B. durch Entsiegelung, regenerativer Energiegewinnung, Anlegung von Waldflächen und Biotopen, Reduzierung von Parkplätzen durch Umwandlung in beschattete Aufenthaltsbereiche, etc?
Fazit: Wir gehen davon aus, dass zu den genannten Punkten Aufstellungen vorliegen? Welche ? Wurden sie in die Berechnungen des Plans eingearbeitet?
G (4) sollte zu Z (4) erhoben werden.
Die Tabelle mit den Siedlungsdichten muss angepasst werden: Eine generelle Erhöhung in der Größenordnung von 10 EW/ha ist der Herausforderungen zur Reduktion des Flächenverbrauchs angemessen. Außerdem resultiert ein Klimaschutzeffekt daraus.
Die Tabelle mit den Siedlungsdichten muss angepasst werden: Eine generelle Erhöhung in der Größenordnung von 10 EW/ha ist der Herausforderungen zur Reduktion des Flächenverbrauchs angemessen. Außerdem resultiert ein Klimaschutzeffekt daraus.
Bei Gemeinden mit Beschränkung auf Eigenentwicklung werden zum Teil weit über ihren vorgesehenen Bedarf hinaus Siedlungsflächen ausgewiesen, die Auswirkungen auf die vorhandene Infrastruktur haben können. Siehe Beispiel in Anlage 4.
Im Beschluss des Planungsauschusses v. 13.4.16 heißt es : „Der relativ geringe Bedarfswert im Bodenseekreis ist v.a. auf die hohe Zahl an Gemeinden mit Beschränkung auf Eigenentwicklung zurückzuführen“ (Seite 3 PA).
Im Beschluss des Planungsauschusses v. 13.4.16 heißt es : „Der relativ geringe Bedarfswert im Bodenseekreis ist v.a. auf die hohe Zahl an Gemeinden mit Beschränkung auf Eigenentwicklung zurückzuführen“ (Seite 3 PA).
Wir sehen erhebliche Differenzen zwischen IST und Sollwert(=Beschluss).
Zu RegPl. 1.2 Besondere Entwicklungsziele für den Bodenseeraum Z (2) sehen wir erhebliche Differenzen. Auch widerspricht das dem Ziel „Minderung des Siedlungsdrucks im Uferbereich des Bodensees“ 2.4.0 Z (5).
Zu RegPl. 1.2 Besondere Entwicklungsziele für den Bodenseeraum Z (2) sehen wir erhebliche Differenzen. Auch widerspricht das dem Ziel „Minderung des Siedlungsdrucks im Uferbereich des Bodensees“ 2.4.0 Z (5).
Fazit: Eine kumulative Flächeninanspruchnahme lehnen wir ab. Sie widerspricht den Vorgaben der Landespolitik.
Wir berufen uns bei der Bewertung dieser Sachverhalte auf Ziele des Landesentwicklungsplans (2.2.3.1 Z; 2.2.3.2 Z und G,2.2.3.4 (G), 2.2.3.7 (G), 2.3.1.2 (Z), 2.4.1.1 (G), 3.1.9 Z: u.a.), des Raumordnungsgesetzes (§2 Punkt 6) und des Landesplanungsgesetzes (§11 2.) (Zitatauszüge in Anlage 2). Diese Ziele werden nicht umgesetzt.
Eine Orientierung am politischen Ziel der Netto-Null Versiegelung, wie es im Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg und in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016- vorgesehen ist, erkennen wir nicht.
Diese Ziele gilt es bis 2035 deutlich voranzubringen.
Eine Orientierung am politischen Ziel der Netto-Null Versiegelung, wie es im Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg und in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016- vorgesehen ist, erkennen wir nicht.
Diese Ziele gilt es bis 2035 deutlich voranzubringen.
Die vorgegebenen Ziele der Raumordnungsbehörden können nicht abgewogen werden.
2.6. Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe
Den ermittelten Flächenansatz beurteilen wir als deutlich zu hoch. Die angewandte Methode TBS-GIFPRO zur Bedarfsermittlung sehen wir, unter Berufung auf die Gewerbeflächenstudie des Landes BW, kritisch. Laut Gewerbeflächenstudie führt diese Methode tendenziell zu einem zu hohen Flächenansatz. Verstärkt wird dies durch die Tatsache, dass das zu Grunde liegende Basisjahr der Hochrechnung der Prognosewerte aus dem Zeitraum eines konjunkturellen Hochs stammt.
Die Darstellung der zusätzlichen lokalen Gewerbeflächen (weiße Flächen) ohne Größenangabe lehnen wir entschieden ab!
Die erstellten Umweltgutachten, Natura 2000 Prüfung und artenschutzfachliche Prüfung werden bei der Ausweisung der VRG nach unserer Ansicht nicht ihrem Ergebnis entsprechend berücksichtigt. Hier fordern wir zu den Standorten Kressbronn, Meckenbeuren Ehrlosenerweiterung, Amtzell/ Wangen i.A., Bad Waldsee Wasserstall, Baienfurt/ Baindt, Herbertingen und Hohentengen eine vertiefte Umweltprüfung.
Im Regionalplanentwurf werden u.a. Uhldingen Mühlhofen und Kressbronn als Gemeinden mit Eigenentwicklung definiert. Aus diesem Grund sehen wir die Ausweisung von VRG für Industrie und Gewerbe in diesen Kommunen sehr kritisch.
Die Abweichung vom Anbindegebot für die VRG Wangen i.A. Pfullendorf Wattenreute, Bad Wurzach Brugg, FN Hirschlatt und Kissleg IKOWA unter 2.6.1 Z (3) stellen wir in Frage.
Die vorrangige Ausweisung der VRG für Industrie und Gewerbe und hierbei insbesondere die der IKG 2.6.1 (4) darf nicht kumulativ erfolgen. Innerhalb dieser Ausweisungen müssen die lokalen Standort entfallen. Dies muss im Planungsentwurf dargestellt werden.
Fazit: Wir stehen dafür ein, dass die nahezu 1.000 ha neu vorgesehenen Gewerbeflächen deutlich reduziert werden. Damit kann eine nachhaltige Entwicklung des Gewerbes durch Konzentrierung auf Erweiterung im Bestand gefördert werden. Hierfür sehen wir erhebliche Potenziale.
Von den vorgesehenen 32 Flächen sehen wir nach einer internen Gesamtabwägung der uns zur Verfügung stehenden Umweltprüfungen und Stellungnahmen u.a. die Stellungnahmen der Naturschutzverbände nur 5 (circa 190 ha) ohne Bedenken und 7 (circa 240 ha) mit „leichten“ Bedenken. Die restlichen 20 Flächen (circa 570 ha) sind mit großen Bedenken versehen. Diese reichen von „weiter untersuchen/neu suchen“ über verkleinern bis hin zur kompletten Ablehnung.“
2.7. Einzelhandelsgroßprojekte
Die aufgeführten Ziele definieren mehrfach Ausnahmen. Hier ist nicht klar zu sehen, was und welche Projekte sinnvoll und gewünscht sind. Es ist Tür und Tor geöffnet für jedwede Ansiedelung auch auf der Grünen Wiese.
Die aufgeführten Ziele definieren mehrfach Ausnahmen. Hier ist nicht klar zu sehen, was und welche Projekte sinnvoll und gewünscht sind. Es ist Tür und Tor geöffnet für jedwede Ansiedelung auch auf der Grünen Wiese.
Zentral für uns ist 2.7.0 Z (5) Beeinträchtigungsverbot. Zentral örtliche Einzelhandelsangebote (Dorfläden) halten wir für essentiell notwendig, um die Versorgung im ländlichen Raum nachhaltig zu sichern. Hierfür fehlt eine Zielangabe. Stattdessen wird durch die vielen Ausnahmen deren Sicherung und Weiterentwicklung verhindert.
Fazit: Wir erwarten Präzisierungen und ausdrückliche Förderung von kleinen Einzelhandelsstrukturen im ländlichen Raum.
3. Regionale Freiraumstruktur:
Die bisher (1996) ausgewiesenen Vorranggebiete für die Landwirtschaft und für den Hochwasserschutz werden nicht mehr dargestellt und in der Begründung durch die Regionalen Grünzüge/Grünzäsuren abgelöst. Dies ist nicht deckungsgleich und nicht vereinbar mit den Vorgaben des Landes.
Die für die Freiraumstruktur genannten Flächen im Vergleich 1996 zu 2020 sind unterschiedlich gerechnet und führen zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis (z.B. werden 1996 nur die Regionalen Grünzugflächen, 2020 aber die Grünzugflächen und Grünzäsuren gerechnet)
Die für die Freiraumstruktur genannten Flächen im Vergleich 1996 zu 2020 sind unterschiedlich gerechnet und führen zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis (z.B. werden 1996 nur die Regionalen Grünzugflächen, 2020 aber die Grünzugflächen und Grünzäsuren gerechnet)
Für eine Beurteilung der Flächenveränderungen ist eine Aufstellung der Flächenarten erforderlich, die mit den Flächenerhebungen des StaLa 1996 und 2018 verglichen werden können. Wir werden diese Aufstellung gesondert beantragen und die fehlenden Informationen darstellen.
Zudem ist für uns nicht plausibel, warum Grünzüge, gerade in sensiblen Gebieten, in denen die Begründung für ihre Ausweisung in besonderem Maße gilt, aufgehoben werden dürfen, ohne dass Gutachten plausibel belegen, warum der Schutzstatus entfallen kann.
3.1. Freiraum
Für das Regionale Freiraumkonzept sind 3 Bausteine erforderlich: Festlegung zur Regionalen Freiraumstruktur im Regionalplan, Strategische Umweltprüfung und Landschaftsrahmenplan. Der Baustein Landschaftsrahmenplan ist noch Ergebnis offen und nicht in der Fortschreibung integriert.
Gem. § 10 BNatSchG sind Landschaftsrahmenpläne für alle Teile des Landes Baden-Württemberg aufzustellen (Abs. 2). Die hier konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes sind, soweit sie raumbedeutsam sind, bei der Festlegung von Zielen des Regionalplans zu berücksichtigen (Abs. 3).
Da der Landschaftsrahmenplan grundsätzlich eine große inhaltliche Schnittmenge mit den Festlegungen des Regionalplans zur regionalen Freiraumstruktur sowie der Strategischen Umweltprüfung des Regionalplans besitzt, muss der Landschaftsrahmenplan als essentielle Grundlage für die Regionalplanung angesehen werden.
Da der Landschaftsrahmenplan grundsätzlich eine große inhaltliche Schnittmenge mit den Festlegungen des Regionalplans zur regionalen Freiraumstruktur sowie der Strategischen Umweltprüfung des Regionalplans besitzt, muss der Landschaftsrahmenplan als essentielle Grundlage für die Regionalplanung angesehen werden.
Fazit: Durch das Fehlen einer Landschaftsrahmenplanung ist eine schlüssige Bewertung der Schutzgüter nicht möglich. Der RegPlan ist wegen fehlender Landschaftsrahmenplanung nicht genehmigungsfähig
3.2. Gebiete für besondere Nutzungen
Gewässerschutz-Gewässerökologie:
Gewässerschutz-Gewässerökologie:
Auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird im Umweltbericht hingewiesen.
Es fehlen Ziele, die diese Umsetzung verbindlich vorschreiben.
Die WRRL ist bis 2021 (2. Zyklus) und bis spätestens 2027 (3. Zyklus) umzusetzen.
Die WRRL ist bis 2021 (2. Zyklus) und bis spätestens 2027 (3. Zyklus) umzusetzen.
Wir erwarten, dass diesbezüglich eindeutige Zielsetzungen im Plan formuliert werden
Vorbeugender Hochwasserschutz in der Regionalplanung:
Für die Wasserflächen der Region (Flüsse, Seen, Bodensee) liegen exakte Hochwassergefahrenkarten des Umweltministeriums (LUBW) vor. Sowohl die Landesgesetze Baden-Württemberg als auch die Maßnahmenvorgaben der Regierungspräsidien Baden-Württemberg verpflichten bei der Fortschreibung von Regionalplänen, die Hochwassergefahrenkarten HQ15 bis HQ100 planerisch auszuweisen und so zu beschreiben, dass in der nachfolgenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) die Kommunen verpflichtet werden, auf bauliche Maßnahmen und sonstigen den Hochwasserschutz beeinträchtigende Handlungen zu verzichten. Es ist sicherzustellen, dass das hohe Schutzgut Mensch geschützt und wirtschaftliche Schäden vermieden werden.
Die vorliegende Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben erfüllt diese umzusetzenden Vorgaben nicht. Der Hinweis, diese Hochwassergefahrenkarten seien durch die Regionalen Grünzüge abgedeckt, ist untauglich. Regionale Grünzüge beschreiben weder die Handlungen zum Schutz gegen Hochwasser noch enthalten Sie die Landesvorgaben und die geforderten Maßnahmen der Regierungspräsidien. Unverzichtbar ist, dass die Hochwasserbereiche in den vorhandenen Siedlungsbereichen integriert sind und zum Schutz der Menschen und wirtschaftlicher Güter beschrieben und entsprechend der VwV des Wirtschaftsministeriums im Plan kenntlich gemacht sind. Diese zwingenden Vorgaben erfüllt der vorliegende Plan nicht.
3.3. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und 3.4. Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen (Bezug auf die vorgezogene Fortschreibung )
Aus unserer Sicht müssen die Punkte 3.3 und 3.4. im Zusammenhang gesehen werden. Die Ziele bei 3.3.0 Z(2) und bei 3.3.1 Z(1) und Z(2) der RegPlan-Fortschreibung werden durch die Grundsätze in der vorgezogenen Fortschreibung nicht erfüllt. Die dortigen Grundsätze erfüllen nicht die konkreten Vorgaben und Maßnahmen gemäß Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz, Richtlinie zum Schutz des Grundwassers, Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Zusammenfassende Forderungen von Bündnis 90 / Die Grünen / ÖDP im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Regionalplanes Punkt 3.4.:
1. Der RVBO setzt aktiv den einstimmigen Beschluss vom 12.07.2019 zur schonenden Verwendung der heimischen Rohstoffe um.
2. Der RVBO erstellt bis zum 30.09.2020 ein Konzept zum Thema „Interkommunale Zusammenarbeit Bauschuttrecycling im Verbandsgebiet des RVBO“ unter Berücksichtigung der gesetzl. Forderungen „Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung – Beseitigung“ sowie Transport und Logistik und Betrieb.
3. Der RVBO anerkennt die gravierenden Auswirkungen des Klimawandels und den in der Gegenwart und Zukunft bestehenden Nutzungskonflikten „Grundwasserschutz versus Landwirtschaft / Rohstoffabbau / Versiegelung“ bezügl. Menge und Qualität der Grundwasserdargebote und der heutigen Infrastruktur zur Trinkwasserversorgung.
4. Bis zur Vorlage belastbarer Ergebnisse zu den Themen Bauschuttrecycling (Ziffer 1. und 2) und Sicherung Trinkwasserversorgung (Ziffer 3 i.V. mit dem Masterplan Wasserversorgung des Landes Baden-Württemberg) werden folgende Maßnahmen ergriffen:
a. Die Grundsätze zu den Vorranggebieten zum Abbau sind als Ziele festzulegen.
b. Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete zur Sicherung des Abbaus oberflächennaher Rohstoffe werden ersatzlos gestrichen.
c. Der RVBO anerkennt die Raumbedeutsamkeit von Zentralen Bauschuttrecyclinganlagen und die damit zusammenhängenden Zwischenlagerungsflächen.
d. Der RVBO greift aktiv das Thema anderweitige Versorgung (Substitution oberflächennahe Rohstoffe durch Bauschuttrecyclingmaterial) auf, so dass die Recyclingquoten (z.B. Beton, Asphalt, Ziegel, Aushubmaterial, …) binnen 5 Jahren deutlich gesteigert werden und damit der Abbau oberflächennaher Rohstoffe reduziert werden kann.
e. Der RVBO nimmt Zentrale Bauschuttrecyclinganlagen, die damit zusammenhängenden Zwischenlagerungsflächen und die damit notwendige Infrastruktur zum Transport der Schüttgüter (vorzugsweise per Schiene) in die Regionalplanung auf.
5. Nach Vorlage der Maßnahmen und der Ergebnisse gemäß Ziffer 4, Buchstaben a. – e. werden diese neu beraten und entschieden.
„Grundwasser in Wasserkörpern, die für die Trinkwasserentnahme genutzt werden oder für eine solche zukünftige Nutzung bestimmt sind, muss so geschützt werden, dass gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik eine Verschlechterung der Qualität dieser Wasserkörper verhindert wird, und so der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderliche Umfang der Aufbereitung verringert wird.“
(RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006)
(RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006)
4.1 Verkehr
Der von Menschen gemachte Klimawandel schreitet bislang ungebremst fort. Die negativen Folgen sind bereits jetzt in der Phase der beginnenden Erderwärmung an Dürreperioden, dem kranken Wald, häufigeren Unwetterereignissen und der Reduzierung der Biodiversität konkret bei uns spürbar. Auch unsere Region muss daher als Ziel einen ambitionierten Beitrag zu den Pariser Klimazielen (Begrenzung der Erderwärmung auf max. 1,5 Grad) verfolgen. Der Verkehr gehört zu den drei großen CO2-Quellen und kann bei den Klimaschutzmaßnahmen nicht außen vor bleiben.
Nach derzeitigem Planungsstand wird die Region Bodensee-Oberschwaben bis zum Jahr 2035 keinen Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen im Verkehrssektor leisten. Von einer Zunahme ist auszugehen. Und dies gilt trotz der Maßnahmen der Südbahn-Elektrifizierung (im Bau befindlich), der Planung der Elektrifizierung und Ertüchtigung der Bodensee-Gürtelbahn und der als Ziel formulierten Freihaltung von Gebieten für mögliche doppelgleisige Abschnitte, die wir begrüßen.
Vorfahrt für klimafreundliche Verkehrsträger
Fazit: Erforderlich ist ein Umdenken in Fragen der Mobilitätsplanung, die reale Folgen für die konkrete Ausgestaltung der Mobilität hat. Ein „Weiter so wie bisher“ darf es bei der Straßenplanung nicht geben. Verkehre müssen von den klimaschonenden Trägern (Schiene, ÖPNV, Fahrrad, fußläufiger Verkehr) her gedacht werden.
Dieser Richtungswechsel in der Verkehrsplanung muss unseres Erachtens zunächst in einer neuen Anordnung der Kapitel im Kap. 4.1 „Verkehr“ abgebildet werden:
4.1.0 Allgemeine Grundsätze
4.1.1 Klimaschonende Verkehrsträger
4.1.1.1 Schienenverkehr
4.1.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr
4.1.1.3 Fuß- und Radverkehr
4.1.1.4 Güterverkehr / Kombinierter Verkehr
4.1.1.1 Schienenverkehr
4.1.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr
4.1.1.3 Fuß- und Radverkehr
4.1.1.4 Güterverkehr / Kombinierter Verkehr
4.1.2 Straßenverkehr / Vernetzung
4.1.3 Bodenseeschifffahrt
Die zukünftige Rolle des Flughafens Friedrichshafen muss überprüft werden.
Im Schienenverkehr ist es zunächst wichtig, dass wir auf keinen Fall bestehende Bahnstrecken stilllegen oder gar abbauen. Von zentraler Bedeutung ist jedoch, dass wir künftig die Bahn als entscheidenden Mitspieler im CO2-Vermeidungsprogramm ernst nehmen.
Bei Schiene, ÖPNV und Radverkehr sind weitere Grundsätze und Ziele in den Regionalplan aufzunehmen. Exemplarisch seien genannt:
4.1.0 Allgemeine Grundsätze, Ergänzung zu G(1):
Das Schienennetz ist zügig durch Schaffung von Doppelspurabschnitten und den Ausbau und die Erweiterung von Knotenbahnhöfen wie Aulendorf oder Friedrichshafen Stadt zu ertüchtigen.
Das Schienennetz ist zügig durch Schaffung von Doppelspurabschnitten und den Ausbau und die Erweiterung von Knotenbahnhöfen wie Aulendorf oder Friedrichshafen Stadt zu ertüchtigen.
4.1.1.1 [bislang 4.1.2] Schienenverkehr
V(3) wird zu Z(3) und durch folgende Punkte ergänzt:
– Sigmaringen- / Sigmaringendorf – Gammertingen (-Hechingen): Elektrifizierung
– Mengen-Krauchenwies-Meßkirch-(Schwackenreute-Stahringen): Volle Reaktivierung für regulären Güter- und Personenverkehr zur regionalen Erschließung und Ertüchtigung als Entlastungsstrecke für die Bodenseegürtelbahn und Donautalbahn
G (4) Die Schienenstrecken
– Altshausen-Ostrach-Pfullendorf,
– Gammertingen-(Engstingen),
– Roßberg-Bad Wurzach
– sind entsprechend ihrer Bedeutung für den Personen- und Güterverkehr zu erhalten und angemessen auszubauen.
– die Trasse der stillgelegten Strecke Sigmaringen-Krauchenwies ist zu sichern für eine Reaktivierung
V(3) wird zu Z(3) und durch folgende Punkte ergänzt:
– Sigmaringen- / Sigmaringendorf – Gammertingen (-Hechingen): Elektrifizierung
– Mengen-Krauchenwies-Meßkirch-(Schwackenreute-Stahringen): Volle Reaktivierung für regulären Güter- und Personenverkehr zur regionalen Erschließung und Ertüchtigung als Entlastungsstrecke für die Bodenseegürtelbahn und Donautalbahn
G (4) Die Schienenstrecken
– Altshausen-Ostrach-Pfullendorf,
– Gammertingen-(Engstingen),
– Roßberg-Bad Wurzach
– sind entsprechend ihrer Bedeutung für den Personen- und Güterverkehr zu erhalten und angemessen auszubauen.
– die Trasse der stillgelegten Strecke Sigmaringen-Krauchenwies ist zu sichern für eine Reaktivierung
4.1.1.2 [bislang 4.1.3] Öffentlicher Personennahverkehr
G(1) ergänzen: Alle Klein‑, Unter‑, Mittel- und Oberzentren sollen, soweit nicht über die Schiene miteinander verbunden, im Straßen-ÖPNV mindestens im Stundentakt untereinander verbunden sein.
G (2) In dünn besiedelten Räumen soll der ÖPNV durch flexible Angebotsformen ergänzt werden, um eine möglichst optimale Bedienung in der Fläche gewährleisten zu können.
G (3) Die Busverkehre sollen mit dem Schienenverkehr abgestimmt und an den Bahnhöfen bzw. Haltestellen nach dem Standard des Integralen Taktverkehrs verknüpft werden. Eine Ausweitung der Regio-Bus-Linien soll geprüft werden.
G (5) für den Zentralraum Immenstaad-Friedrichshafen-Tettnang-Ravensburg-Weingarten-Baienfurt mit ca. 170.000 Einwohnern ist der Aufbau eines Stadtbahnsystems zu prüfen.
G(1) ergänzen: Alle Klein‑, Unter‑, Mittel- und Oberzentren sollen, soweit nicht über die Schiene miteinander verbunden, im Straßen-ÖPNV mindestens im Stundentakt untereinander verbunden sein.
G (2) In dünn besiedelten Räumen soll der ÖPNV durch flexible Angebotsformen ergänzt werden, um eine möglichst optimale Bedienung in der Fläche gewährleisten zu können.
G (3) Die Busverkehre sollen mit dem Schienenverkehr abgestimmt und an den Bahnhöfen bzw. Haltestellen nach dem Standard des Integralen Taktverkehrs verknüpft werden. Eine Ausweitung der Regio-Bus-Linien soll geprüft werden.
G (5) für den Zentralraum Immenstaad-Friedrichshafen-Tettnang-Ravensburg-Weingarten-Baienfurt mit ca. 170.000 Einwohnern ist der Aufbau eines Stadtbahnsystems zu prüfen.
4.1.1.3 [bislang 4.1.7, V(3)]
Z(3) Entlang der Entwicklungsachsen werden Rad(schnell)verbindungen entwickelt und umgesetzt.
Z(3) Entlang der Entwicklungsachsen werden Rad(schnell)verbindungen entwickelt und umgesetzt.
Auf dieser Basis werden dann für das Jahr 2050 zu erwartende Verkehrsströme berechnet. Davon ausgehend gilt es die Bedarfe an den Motorisierten Individualverkehrs (MIV) und die Ertüchtigung des Straßennetzes im Bundesverkehrswegeplan neu zu ermitteln. Eine zu erwartende CO2-Bilanz ist vorzulegen. Zur Schonung unserer Landschaft gilt nach Möglichkeit das Prinzip „Ausbau vor Neubau“. Straßenneubau ist das letzte Mittel im Zielkonflikt zwischen der Weiterentwicklung unsere Verkehrsinfrastruktur einerseits und dem Klimaschutz sowie dem Erhalt von Naturräumen, landwirtschaftlich genutzter Flächen und einer Landschaft, die auch den Menschen, die hier leben, und dem Tourismus dient, andererseits.
So kann erreicht werden, dass die Realität im Verkehrswesen in unserer Region in Zukunft den formulierten Grundsätzen und selbst gesteckten Zielen gerecht wird. Andernfalls bleibt der Regionalplan inkonsistent.
Widersprüchliche Plansätze:
Die folgenden Plansätze bzw. die Begründung widersprechen dem LEP und dem ROG (siehe hierzu auch Stellungnahme des RP S.6/7 und folgende). Siedlung- und Gewerbeflächen sollen an der Verkehrsinfrastruktur entwickelt werden, gerade um neue Inanspruchnahme von Fläche zu verhindern. Die bisherige Formulierung ist ein widersprüchlicher Grundsatz, der gerade anders herum argumentiert. Wir sehen das als Widerspruch zu LEP z.B. 2.2.3.2 Z(2) und ROG §2 3. und 6.
Bei 4.1.1 Straßenverkehr sollte G (2) gestrichen werden
G (2) Ergänzungen und Ausbauten des Straßennetzes sollen dort umgesetzt werden, wo dies zur Erschließung oder zur Entlastung von Siedlungen oder für die Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten erforderlich ist.
Begründung zu PS 4.1.1 sollte ersetzt werden:
Siedlung- und Gewerbeflächen sollen an der Verkehrsinfrastruktur entwickelt werden, gerade um neue Inanspruchnahme von Fläche zu verhindern.
Statt bisher:
Die Region Bodensee-Oberschwaben weist ein dichtes Straßennetz auf, das großenteils gut ausgebaut ist.
Es fehlt aber der durchgehend leistungsfähige Ausbau des großräumigen, überregionalen Straßennetzes.
Daher sind Ergänzungen und Ausbauten des Straßennetzes dort notwendig, wo sie Kapazitätsengpässe und
Erreichbarkeitsdefizite beheben und die äußere Anbindung und innere Erschließung der Region verbessern
5. N.N. Klimaschutz und Energiewende
Im Plan sind keine Maßnahmen für vorbeugenden Klimaschutz enthalten. Auch fehlen Ziele und Grundsätze um vermehrt Erneuerbare Energien in der Region für praktizierten Klimaschutz zu realisieren. Bei 1.1 G(4) heißt es „..die Nutzung Erneuerbarer Energien ist zu fördern“. Im Hinblick auf die Klimaziele des Landes und des Bundes wäre es dringend geboten, Bereiche für den Einsatz Erneuerbarer Energien zu benennen und ggf. Grünzüge dafür vorzusehen. Dies sollte jetzt bei der allgemeinen Fortschreibung erfolgen und Grundlage für die spätere Fortschreibung des Teilregionalplans „Energie“ sein.
Den in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums im Passus Klimaschutz und Energiewende angeführten Zielen, schließen wir uns ausdrücklich an und fordern Nachbesserungen in diesen Punkten.
Die Klimadaten in der Klimafibel (2010) beziehen sich auf veraltete Daten (2006). Ihre heutige Gültigkeit sollte überprüft werden.
Die Klimadaten in der Klimafibel (2010) beziehen sich auf veraltete Daten (2006). Ihre heutige Gültigkeit sollte überprüft werden.
Fazit: Wir erwarten, dass die wichtigsten Ziele und Grundsätze zu vorbeugenden und aktiven Klimaschutzmaßnahmen/Erneuerbare Energien in der jetzigen Fortschreibung verbindlich ausgewiesen werden.
Salem / Bad Wurzach den 23.4.2020
im Auftrag der Fraktion B90/Die Grünen / ÖDP übergeben wir das Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Lenski / Dr. Ulrich Walz
Bezüge: Landesentwicklungsplan 2002, Landesplanungsgesetz 2008; Raumordnungsgesetz 2008; Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums 2017; Regionalverband Bodensee-Oberschwaben, Fortschreibung des Regionalplans, Grundsätze und Ziele; 2018