Wird der Radweg erneut zu schmal gebaut?
(hs, 29.11.2024) Schon viele Jahre ist beabsichtigt an der Auffahrt von der B467 auf die L333 unterhalb von Tettnang ein zweites Anschlussohr zu bauen, um sehr gefährliche Abbiegesituationen zu entschärfen, bei denen es schon häufig zu Unfällen gekommen ist. Nun scheint es endlich soweit zu sein, dem TA (Technischen Ausschuss) des Tettnanger Gemeinderats lag ein Entwurf zum neuen Bebauungsplan hierfür zum Beschluss für das weitere Verfahren vor.
Um es vorweg zu nehmen: Auch wenn ich das zweite Ohr grundsätzlich für sinnvoll halte, habe ich gegen den Planentwurf gestimmt. Grund hierfür ist, dass das Land den entlang der L333 führenden einseitigen Zweirichtungs-Geh- und Radweg zwar auf 2,50 m verbreitern will, aber eben nicht auf 3 m. Das Land ist bislang noch nicht einmal bereit zuzusagen, dass die Planung noch auf 3 m angepasst werden würde, sollten die Vorschriften über die Radwegbreiten vor Baubeginn noch von 2,5 auf 3 m geändert werden.
Meiner Meinung nach ist schon jetzt abzusehen, dass die Mindestbreite eines solchen Weges in den Vorschriften sinnvollerweise auf 3 m erhöht werden wird. Jetzt noch schnell mit 2,5 m zu planen und nach Möglichkeit auch noch trotz geänderter Vorschriften so zu bauen, hat mit vorausschauender Planung, Verkehrswende und Radverkehrsförderung nichts zu tun.
Heute kommen zwei Fahrräder mit Fahrradanhänger an vielen Abschnitten des Radweges nur aneinander vorbei, wenn man den Radweg teilweise verlässt und über die Wiese fährt.
Übrigens: Die Meinung, dass Fahrradanhänger maximal 1 m breit sein dürfen, ist unzutreffend, denn die 2017 geänderte StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) sieht bei den Vorschriften für die Beleuchtung ausdrücklich Fahrradanhänger über 1 m Breite vor. Für Fahrradanhänger gelten nach der STVZO vielmehr die Vorschriften für „andere Fahrzeuge“ und solche dürfen bis zu 2,55 m breit sein.
Schon bei 1 m würden für sich begegnende Fahrräder mit Anhänger als Zwischenabstand und seitlichen Abstand zum Radwegrand insgesamt lediglich 50 cm verbleiben. Mit Komfort hat dies nichts zu tun, vielmehr muss man genau peilen, um ungefährdet aneinander vorbeizukommen. Es sei daran erinnert, dass bei Überholvorgängen zwischen Auto und Fahrrad ein Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts gilt!
Da mit dem Planentwurf bereits die Fahrbahn- und damit auch die Radwegbreite für das weitere Verfahren vorgegeben wird, war ich nicht bereit, diesen Planentwurf zu billigen und habe dagegen gestimmt. Leider jedoch als einziges Mitglied im TA.
Bildquellen
- Stadtratsfraktion Tettnang: © Hans Schöpf