Zweites Ohr B467/L333

Aus dem Tettnanger Stadtrat
Aus dem Tettnanger Stadtrat

Wird der Radweg erneut zu schmal gebaut?

(hs, 29.11.) Schon vie­le Jahre ist beab­sich­tigt an der Auffahrt von der B467 auf die L333 unter­halb von ein zwei­tes Anschlussohr zu , um sehr gefähr­li­che Abbiegesituationen zu ent­schär­fen, bei denen es schon häu­fig zu Unfällen gekom­men ist. Nun scheint es end­lich soweit zu sein, dem TA (Technischen Ausschuss) des Tettnanger Gemeinderats lag ein Entwurf zum neu­en hier­für zum Beschluss für das wei­te­re Verfahren vor.

Um es vor­weg zu neh­men: Auch wenn ich das zwei­te Ohr grund­sätz­lich für sinn­voll hal­te, habe ich gegen den Planentwurf gestimmt. Grund hier­für ist, dass das Land den ent­lang der L333 füh­ren­den ein­sei­ti­gen Zweirichtungs-Geh- und Radweg zwar auf 2,50 m ver­brei­tern will, aber eben nicht auf 3 m. Das Land ist bis­lang noch nicht ein­mal bereit zuzu­sa­gen, dass die Planung noch auf 3 m ange­passt wer­den wür­de, soll­ten die Vorschriften über die Radwegbreiten vor Baubeginn noch von 2,5 auf 3 m geän­dert werden.

Meiner Meinung nach ist schon jetzt abzu­se­hen, dass die Mindestbreite eines sol­chen Weges in den Vorschriften sinn­vol­ler­wei­se auf 3 m erhöht wer­den wird. Jetzt noch schnell mit 2,5 m zu pla­nen und nach Möglichkeit auch noch trotz geän­der­ter Vorschriften so zu bau­en, hat mit vor­aus­schau­en­der Planung, und Radverkehrsförderung nichts zu tun.

Heute kom­men zwei Fahrräder mit Fahrradanhänger an vie­len Abschnitten des Radweges nur anein­an­der vor­bei, wenn man den Radweg teil­wei­se ver­lässt und über die Wiese fährt.

Übrigens: Die Meinung, dass Fahrradanhänger maxi­mal 1 m breit sein dür­fen, ist unzu­tref­fend, denn die 2017 geän­der­te StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) sieht bei den Vorschriften für die Beleuchtung aus­drück­lich Fahrradanhänger über 1 m Breite vor. Für Fahrradanhänger gel­ten nach der STVZO viel­mehr die Vorschriften für „ande­re Fahrzeuge“ und sol­che dür­fen bis zu 2,55 m breit sein.

Schon bei 1 m wür­den für sich begeg­nen­de Fahrräder mit Anhänger als Zwischenabstand und seit­li­chen Abstand zum Radwegrand ins­ge­samt ledig­lich 50 cm ver­blei­ben. Mit Komfort hat dies nichts zu tun, viel­mehr muss man genau pei­len, um unge­fähr­det anein­an­der vor­bei­zu­kom­men. Es sei dar­an erin­nert, dass bei Überholvorgängen zwi­schen Auto und ein Mindestabstand von 1,5 m inner­orts und 2 m außer­orts gilt!

Da mit dem Planentwurf bereits die Fahrbahn- und damit auch die Radwegbreite für das wei­te­re Verfahren vor­ge­ge­ben wird, war ich nicht bereit, die­sen Planentwurf zu bil­li­gen und habe dage­gen gestimmt. Leider jedoch als ein­zi­ges Mitglied im TA.

Bildquellen

  • Stadtratsfraktion Tettnang: © Hans Schöpf