Thema Regionalplanung: Stellungnahme der Grünen und der ÖDP

Unsere Rätin Ulrike Lenski hat sich mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der ÖDP die Fortschreibung des Regionalplans genau ange­schaut und vor allem mit den Plänen ande­rer Regionen abgeglichen.
Die Ergebnisse die­ser Fleißarbeit sind in einem umfang­rei­chen Positionspapier zusammengefasst:
Positionspapier vom April 2020 
Der seit 1996 gül­ti­ge soll mit der sich im Verfahren befind­li­chen Fortschreibung 2020 bis zum Jahr 2035 abge­löst wer­den. Der bis­her vor­lie­gen­de Entwurf hat nach der 1. Offenlegung im Jahr 2019 zu meh­re­ren Tausend Stellungnahmen und Einwendungen geführt. Er ent­hält also erheb­li­ches Konfliktpotential, das mit Respekt und für den Planungszeitraum behan­delt wer­den muss.
Auf Grund der Tragweite die­ser Planung, die den aktu­el­len Zielen der Landesplanung Rechnung tra­gen muss, haben wir uns sehr inten­siv nach der letz­ten kon­sti­tu­ie­ren­den Sitzung des Gremiums Ende 2019 mit den Inhalten beschäf­tigt. Wir haben auch die wich­tigs­ten Stellungnahmen ange­for­dert und vor weni­gen Tagen erhalten.
Die neu­ge­bil­de­te Fraktion Bündnis 90/Die Grünen-ÖDP schließt sich der mas­si­ven Kritik der uns vor­lie­gen­den Stellungnahmen, ins­be­son­de­re der Landesnaturschutzverbände und des RP Tübingen am zu hohen Flächenverbrauch der Planung an, wel­cher im kla­ren zu den im LEP und im Koalitionsvertrag pos­tu­lier­ten Zielen steht. Des Weiteren tei­len wir die hier for­mu­lier­te kri­ti­sche Bewertung der ange­wand­ten Methodik zur Ermittlung der Flächenbedarfswerten für Siedlung und Gewerbe/.
Nach ein­ge­hen­dem Studium der Fortschreibungsunterlagen kom­men wir zu vor­läu­fi­gem Ergebnis
Zusammenfassung:
· Der momen­tan vor­lie­gen­de Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans 2020 bis 2035 ist für uns nicht genehmigungsfähig.
· Er wider­spricht eige­nen Zielen und Grundsätzen und ver­wirk­licht nicht die vor­ge­ge­be­nen Ziele der Raumordnungsbehörden (LEG,ROG,LPlG).
· Es sind viel­sei­ti­ge Einwendungen und Bedenken ein­ge­gan­gen, die wir für sehr berech­tigt halten.
· Wir for­dern die kon­se­quen­te und kon­kre­te Umsetzung aller gel­ten­den gesetz­li­chen Bestimmungen des LEP, des ROG und des LplG, sowie des im Mai 2016 ver­ein­bar­ten Koalitionsvertrags.
· Es fehlt der Landschaftsrahmenplan und damit die Formulierung und Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Gesamtfortschreibung.
· Es soll­te sicher­ge­stellt wer­den, dass die nach Verabschiedung gel­ten­den Vorgaben des Regionalplans 2020 bis 2035 von allen Kommunen der Region ver­bind­lich in deren Bauleitplanungen auf­ge­nom­men und beach­tet wer­den müssen
· Wir for­dern ein per­ma­nen­tes Monitoring, das die Aktivitäten der Kommunen erfasst, deren Kompensationsmaßnahmen ein­for­dert und die Verbandsversammlung regel­mä­ßig dar­über infor­miert wird.
Nachfolgend zäh­len wir die wich­tigs­ten Einwendungen auf. 

Unsere Recherchen sind noch nicht abgeschlossen.
Die Nummerierung folgt der­je­ni­gen im Regionalplanentwurf
https://www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan
1.Grundsätze und Ziele:
In 1.1. sind nur Grundsätze aus­ge­wie­sen. G(3) und G(4) müss­ten Ziele sein, fer­ner G(5) im Zusammenhang mit 1.2 Z(2)
In 1.3 müss­te als Ziele der Nutzung des tie­fen Untergrundes G(2) und G(3) lau­ten. Der Vorsorge gegen­über Wasservorkommen jeg­li­cher Art muss höchs­te Priorität ein­ge­räumt werden.
Fazit: Den Zielen im LEP bei 2.2, 2.3, 2.4 wird nicht gefolgt.
2.4 Siedlungsentwicklung
Flächenverbrauch und Bevölkerungszahlen:
Im Gutachten Acocella (Einzelhandel S.5–6; Daten 2014 – 2030) bzw. eige­nen Berechnungen (nach StaLa 2017; Daten 2017–2035) nimmt die Bevölkerung im Fortschreibungszeitraum des Regionalplans des RVBO von 2020 – 2035 um 1,5 % zu, von ca. 635.000 auf 645.000 Einwohner (Anlage 1). Die Betrachtung der Bevölkerungsgruppen zeigt, dass die Gruppe der künf­ti­gen Leistungsträger, die 20 – 60 Jährigen bis 2035 um ca. 9% abnimmt. Genauer: Die unter 20 bis 40Jährigen neh­men um ca. 4,7%, die 40–60 Jährigen um 9% ab, die Gruppe der 60– 85 Jährigen nimmt um mehr als 18% zu. Die Bedarfe für Wohnen, Mobilität, Arbeitsplätzen, Gesundheit inkl. wer­den sich also deut­lich in Quantität und Qualität ver­än­dern müssen.
Aus Daten des Statistischen Bundesamtes (http://www.statistik-bund.de) lässt sich able­sen, dass sich zwi­schen 2020 und 2050 die deut­sche Bevölkerung von 80 Millionen auf 65–70 Millionen ver­rin­gern wird.
Im Beschluss des Planungsausschusses v. 13.4.16. wird von ca. 15.000 EW als Bevölkerungszuwachs aus­ge­gan­gen. Aus der ange­häng­ten Grafik lässt sich able­sen, dass ab ca. 2025 kei­ne Zunahme, son­dern Stagnation zu erwar­ten ist.
Der Entwurf wider­spricht auch dem eige­nen Grundsatz 1.1. (3):
„Grundsätzlich ist eine nach­hal­ti­ge und res­sour­cen­scho­nen­de Raumentwicklung anzu­stre­ben, bei der die Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Gewerbe mini­miert und Freiräume in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, für Freizeit und Erholung sowie für die Land- und Forstwirtschaft erhal­ten und wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den. Konkurrierende Raumnutzungsansprüche sind sorg­fäl­tig gegen­ein­an­der abzu­wä­gen, wobei öko­lo­gi­sche Kriterien zu berück­sich­ti­gen sind. Der Landschaftsverbrauch ist ein­zu­däm­men, grö­ße­re zusam­men­hän­gen­de Landschaftsteile sol­len von Bebauung frei­ge­hal­ten wer­den. Auf ein aus­ge­wo­ge­nes Verhältnis zwi­schen Ökonomie, Ökologie und Sozialem ist zu achten“.
Fazit: Die demo­gra­fi­sche Entwicklung – Altersstrukturen- wird nicht ange­mes­sen umge­setzt. Der Regionalplanentwurf geht somit von über­höh­ten Zahlen der Bevölkerungsentwicklung aus und lei­tet dar­aus über­höh­te Zahlen des Flächenverbrauchs für Siedlung und Gewerbe ab.

Den vor­lie­gen­den Bedarfsansätzen kön­nen wir nicht fol­gen. Die Flächenbedarfe müs­sen deut­lich redu­ziert wer­den. Als Kompromiss könn­ten wir die Netto-Null akzep­tie­ren mit dem Zusatz, bei sind ändern­den Rahmenbedingungen durch Zuwachs (Geburten, Zuzug durch Flüchtlingsströme, Verlagerung von Produktion zurück ins Land) den Regionalplan dann anzupassen.
Außerdem sind die im Leitbild des LEP zur räum­li­chen Entwicklung aus­ge­führ­ten Ziele Nachverdichtung, Flächenrecycling und spar­sa­mer Umgang mit Fläche im Plan nicht erkenn­bar (z.B. 1.4. 1.8, 1.9).
Damit wider­spricht der RegPlan den Vorgaben des LEP und ist nach unse­rer Auffassung nicht genehmigungsfähig.
2.4.1 Flächenbedarf /weiße Flächen und Zuschläge:
Neben den aus­ge­wie­se­nen VRG für Wohnungsbau (305 ha) sowie Gewerbe und Industrie ( 938 ha), wer­den in der Raumnutzungskarte wei­te­re „wei­ße Flächen“ um die ein­zel­nen Kommunen dar­ge­stellt. Diese die­nen der Ausweisung loka­ler Siedlungs- und Gewerbeflächen. Hier sieht der Planentwurf zusätz­li­che bebau­ba­re Fläche vor, ohne dass über die­se eine Größenangabe gemacht wird oder die, der Ausweisung zu Grunde lie­gen­den Planungskriterien, auf­ge­führt wer­den. Diese Form der Planung ist weder trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar. Sie lässt dar­über hin­aus kei­ne len­ke­ri­sche Funktion oder den Willen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme erken­nen. Wir leh­nen sie des­halb ab und for­dern eine begrün­de­te loka­le Flächenausweisung mit Größenangaben. Ebenso leh­nen wir die unter 2.4.1 G (1) genann­ten Zuschläge für Gemeinden mit Wanderungsgewinnen ab, da die­se die Zielsetzungen des LEP konterkarieren.
In die­sem Zusammenhang ver­mis­sen wir fol­gen­de Datenerhebungen, die in die Flächeninanspruchnahme ein­flie­ßen müssen:
· Potenzialprüfungen der Kommunen nach dem Prinzip Innen- vor Außenentwicklung.
· Aufstellung der bis­her nach § 13 b bebau­ten und für die Erschließung vor­ge­se­he­nen Flächen nach Landkreisen, Darunter fal­len auch Arrondierungen von bebau­ten Siedlungsbereichen, die nicht im Flächennutzungsplan 1996 aus­ge­wie­sen und berech­net wor­den sind.
· Leerstandskataster. Siehe auch RegPlan 2.5.0 G (2).
· Sind Flächenausgleiche bei neu­en Flächeninanspruchnahmen vor­ge­se­hen z. B. durch Entsiegelung, rege­ne­ra­ti­ver Energiegewinnung, Anlegung von Waldflächen und Biotopen, Reduzierung von Parkplätzen durch Umwandlung in beschat­te­te Aufenthaltsbereiche, etc?
Fazit: Wir gehen davon aus, dass zu den genann­ten Punkten Aufstellungen vor­lie­gen? Welche ? Wurden sie in die Berechnungen des Plans eingearbeitet?
G (4) soll­te zu Z (4) erho­ben werden.
Die Tabelle mit den Siedlungsdichten muss ange­passt wer­den: Eine gene­rel­le Erhöhung in der Größenordnung von 10 EW/ha ist der Herausforderungen zur Reduktion des Flächenverbrauchs ange­mes­sen. Außerdem resul­tiert ein Klimaschutzeffekt daraus.
Bei Gemeinden mit Beschränkung auf Eigenentwicklung wer­den zum Teil weit über ihren vor­ge­se­he­nen Bedarf hin­aus Siedlungsflächen aus­ge­wie­sen, die Auswirkungen auf die vor­han­de­ne Infrastruktur haben kön­nen. Siehe Beispiel in Anlage 4.

Im Beschluss des Planungsauschusses v. 13.4.16 heißt es : „Der rela­tiv gerin­ge Bedarfswert im Bodenseekreis ist v.a. auf die hohe Zahl an Gemeinden mit Beschränkung auf Eigenentwicklung zurück­zu­füh­ren“ (Seite 3 PA).
Wir sehen erheb­li­che Differenzen zwi­schen IST und Sollwert(=Beschluss).
Zu RegPl. 1.2 Besondere Entwicklungsziele für den Bodenseeraum Z (2) sehen wir erheb­li­che Differenzen. Auch wider­spricht das dem Ziel „Minderung des Siedlungsdrucks im Uferbereich des Bodensees“ 2.4.0 Z (5).
Fazit: Eine kumu­la­ti­ve Flächeninanspruchnahme leh­nen wir ab. Sie wider­spricht den Vorgaben der Landespolitik.
Wir beru­fen uns bei der Bewertung die­ser Sachverhalte auf Ziele des Landesentwicklungsplans (2.2.3.1 Z; 2.2.3.2 Z und G,2.2.3.4 (G), 2.2.3.7 (G), 2.3.1.2 (Z), 2.4.1.1 (G), 3.1.9 Z: u.a.), des Raumordnungsgesetzes (§2 Punkt 6) und des Landesplanungsgesetzes (§11 2.) (Zitatauszüge in Anlage 2). Diese Ziele wer­den nicht umgesetzt.
Eine Orientierung am poli­ti­schen Ziel der Netto-Null Versiegelung, wie es im Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg und in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016- vor­ge­se­hen ist, erken­nen wir nicht.
Diese Ziele gilt es bis 2035 deut­lich voranzubringen.
Die vor­ge­ge­be­nen Ziele der Raumordnungsbehörden kön­nen nicht abge­wo­gen werden.
2.6. Schwerpunk­te für Industrie und Gewerbe
Den ermit­tel­ten Flächenansatz beur­tei­len wir als deut­lich zu hoch. Die ange­wand­te Methode TBS-GIFPRO zur Bedarfsermittlung sehen wir, unter Berufung auf die Gewerbeflächenstudie des Landes BW, kri­tisch. Laut Gewerbeflächenstudie führt die­se Methode ten­den­zi­ell zu einem zu hohen Flächenansatz. Verstärkt wird dies durch die Tatsache, dass das zu Grunde lie­gen­de Basisjahr der Hochrechnung der Prognosewerte aus dem Zeitraum eines kon­junk­tu­rel­len Hochs stammt.
Die Darstellung der zusätz­li­chen loka­len Gewerbeflächen (wei­ße Flächen) ohne Größenangabe leh­nen wir ent­schie­den ab!
Die erstell­ten Umweltgutachten, Natura 2000 Prüfung und arten­schutz­fach­li­che Prüfung wer­den bei der Ausweisung der VRG nach unse­rer Ansicht nicht ihrem Ergebnis ent­spre­chend berück­sich­tigt. Hier for­dern wir zu den Standorten Kressbronn, Meckenbeuren Ehrlosenerweiterung, Amtzell/ Wangen i.A., Bad Waldsee Wasserstall, Baienfurt/ Baindt, Herbertingen und Hohentengen eine ver­tief­te Umweltprüfung.
Im Regionalplanentwurf wer­den u.a. Uhldingen Mühlhofen und Kressbronn als Gemeinden mit Eigenentwicklung defi­niert. Aus die­sem Grund sehen wir die Ausweisung von VRG für Industrie und Gewerbe in die­sen Kommunen sehr kritisch.
Die Abweichung vom Anbindegebot für die VRG Wangen i.A. Pfullendorf Wattenreute, Bad Wurzach Brugg, FN Hirschlatt und Kissleg IKOWA unter 2.6.1 Z (3) stel­len wir in Frage.
Die vor­ran­gi­ge Ausweisung der VRG für Industrie und Gewerbe und hier­bei ins­be­son­de­re die der IKG 2.6.1 (4) darf nicht kumu­la­tiv erfol­gen. Innerhalb die­ser Ausweisungen müs­sen die loka­len Standort ent­fal­len. Dies muss im Planungsentwurf dar­ge­stellt werden.
Fazit: Wir ste­hen dafür ein, dass die nahe­zu 1.000 ha neu vor­ge­se­he­nen Gewerbeflächen deut­lich redu­ziert wer­den. Damit kann eine nach­hal­ti­ge Entwicklung des Gewerbes durch Konzentrierung auf Erweiterung im Bestand geför­dert wer­den. Hierfür sehen wir erheb­li­che Potenziale.
Von den vor­ge­se­he­nen 32 Flächen sehen wir nach einer inter­nen Gesamtabwägung der uns zur Verfügung ste­hen­den Umweltprüfungen und Stellungnahmen u.a. die Stellungnahmen der Naturschutzverbände nur 5 (cir­ca 190 ha) ohne Bedenken und 7 (cir­ca 240 ha) mit „leich­ten“ Bedenken. Die rest­li­chen 20 Flächen (cir­ca 570 ha) sind mit gro­ßen Bedenken ver­se­hen. Diese rei­chen von „wei­ter untersuchen/neu suchen“ über ver­klei­nern bis hin zur kom­plet­ten Ablehnung.“
2.7. Einzelhandelsgroßprojekte
Die auf­ge­führ­ten Ziele defi­nie­ren mehr­fach Ausnahmen. Hier ist nicht klar zu sehen, was und wel­che Projekte sinn­voll und gewünscht sind. Es ist Tür und Tor geöff­net für jed­we­de Ansiedelung auch auf der Grünen Wiese.
Zentral für uns ist 2.7.0 Z (5) Beeinträchtigungsverbot. Zentral ört­li­che Einzelhandelsangebote (Dorfläden) hal­ten wir für essen­ti­ell not­wen­dig, um die Versorgung im länd­li­chen Raum nach­hal­tig zu sichern. Hierfür fehlt eine Zielangabe. Stattdessen wird durch die vie­len Ausnahmen deren Sicherung und Weiterentwicklung verhindert.
Fazit: Wir erwar­ten Präzisierungen und aus­drück­li­che Förderung von klei­nen Einzelhandelsstrukturen im länd­li­chen Raum.
3. Regionale Freiraumstruktur:
Die bis­her (1996) aus­ge­wie­se­nen Vorranggebiete für die Landwirtschaft und für den Hochwasserschutz wer­den nicht mehr dar­ge­stellt und in der Begründung durch die Regionalen Grünzüge/Grünzäsuren abge­löst. Dies ist nicht deckungs­gleich und nicht ver­ein­bar mit den Vorgaben des Landes.
Die für die Freiraumstruktur genann­ten Flächen im Vergleich 1996 zu 2020 sind unter­schied­lich gerech­net und füh­ren zu einem nicht nach­voll­zieh­ba­ren Ergebnis (z.B. wer­den 1996 nur die Regionalen Grünzugflächen, 2020 aber die Grünzugflächen und Grünzäsuren gerechnet)
Für eine Beurteilung der Flächenveränderungen ist eine Aufstellung der Flächenarten erfor­der­lich, die mit den Flächenerhebungen des StaLa 1996 und 2018 ver­gli­chen wer­den kön­nen. Wir wer­den die­se Aufstellung geson­dert bean­tra­gen und die feh­len­den Informationen darstellen.
Zudem ist für uns nicht plau­si­bel, war­um Grünzüge, gera­de in sen­si­blen Gebieten, in denen die Begründung für ihre Ausweisung in beson­de­rem Maße gilt, auf­ge­ho­ben wer­den dür­fen, ohne dass Gutachten plau­si­bel bele­gen, war­um der Schutzstatus ent­fal­len kann.
3.1. Freiraum
Für das Regionale Freiraumkonzept sind 3 Bausteine erfor­der­lich: Festlegung zur Regionalen Freiraumstruktur im Regionalplan, Strategische Umweltprüfung und Landschaftsrahmenplan. Der Baustein Landschaftsrahmenplan ist noch Ergebnis offen und nicht in der Fortschreibung integriert.
Gem. § 10 BNatSchG sind Landschaftsrahmenpläne für alle Teile des Landes Baden-Württemberg auf­zu­stel­len (Abs. 2). Die hier kon­kre­ti­sier­ten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes sind, soweit sie raum­be­deut­sam sind, bei der Festlegung von Zielen des Regionalplans zu berück­sich­ti­gen (Abs. 3).
Da der Landschaftsrahmenplan grund­sätz­lich eine gro­ße inhalt­li­che Schnittmenge mit den Festlegungen des Regionalplans zur regio­na­len Freiraumstruktur sowie der Strategischen Umweltprüfung des Regionalplans besitzt, muss der Landschaftsrahmenplan als essen­ti­el­le Grundlage für die Regionalplanung ange­se­hen werden.
Fazit: Durch das Fehlen einer Landschaftsrahmenplanung ist eine schlüssige Bewertung der Schutzgüter nicht möglich. Der RegPlan ist wegen fehlender Landschaftsrahmenplanung nicht genehmigungsfähig
3.2. Gebiete für beson­de­re Nutzungen
Gewässerschutz-Gewässerökologie:
Auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird im Umweltbericht hingewiesen.
Es feh­len Ziele, die die­se Umsetzung ver­bind­lich vorschreiben.
Die WRRL ist bis 2021 (2. Zyklus) und bis spä­tes­tens 2027 (3. Zyklus) umzusetzen.
Wir erwar­ten, dass dies­be­züg­lich ein­deu­ti­ge Zielsetzungen im Plan for­mu­liert werden
Vorbeugender Hochwasserschutz in der Regionalplanung:
Für die Wasserflächen der Region (Flüsse, Seen, Bodensee) lie­gen exak­te Hochwassergefahrenkarten des Umweltministeriums (LUBW) vor. Sowohl die Landesgesetze Baden-Württemberg als auch die Maßnahmenvorgaben der Regierungspräsidien Baden-Württemberg ver­pflich­ten bei der Fortschreibung von Regionalplänen, die Hochwassergefahrenkarten HQ15 bis HQ100 pla­ne­risch aus­zu­wei­sen und so zu beschrei­ben, dass in der nach­fol­gen­den Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) die Kommunen ver­pflich­tet wer­den, auf bau­li­che Maßnahmen und sons­ti­gen den Hochwasserschutz beein­träch­ti­gen­de Handlungen zu ver­zich­ten. Es ist sicher­zu­stel­len, dass das hohe Schutzgut Mensch geschützt und wirt­schaft­li­che Schäden ver­mie­den werden.
Die vor­lie­gen­de Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben erfüllt die­se umzu­set­zen­den Vorgaben nicht. Der Hinweis, die­se Hochwassergefahrenkarten sei­en durch die Regionalen Grünzüge abge­deckt, ist untaug­lich. Regionale Grünzüge beschrei­ben weder die Handlungen zum Schutz gegen Hochwasser noch ent­hal­ten Sie die Landesvorgaben und die gefor­der­ten Maßnahmen der Regierungspräsidien. Unverzichtbar ist, dass die Hochwasserbereiche in den vor­han­de­nen Siedlungsbereichen inte­griert sind und zum Schutz der Menschen und wirt­schaft­li­cher Güter beschrie­ben und ent­spre­chend der VwV des Wirtschaftsministeriums im Plan kennt­lich gemacht sind. Diese zwin­gen­den Vorgaben erfüllt der vor­lie­gen­de Plan nicht.
3.3. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und 3.4. Gebiete für den Abbau ober­flä­chen­na­her Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen (Bezug auf die vor­ge­zo­ge­ne Fortschreibung )
Aus unse­rer Sicht müs­sen die Punkte 3.3 und 3.4. im Zusammenhang gese­hen wer­den. Die Ziele bei 3.3.0 Z(2) und bei 3.3.1 Z(1) und Z(2) der RegPlan-Fortschreibung wer­den durch die Grundsätze in der vor­ge­zo­ge­nen Fortschreibung nicht erfüllt. Die dor­ti­gen Grundsätze erfül­len nicht die kon­kre­ten Vorgaben und Maßnahmen gemäß Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz, Richtlinie zum Schutz des Grundwassers, Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Zusammenfassende Forderungen von Bündnis 90 / Die Grünen / ÖDP im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Regionalplanes Punkt 3.4.:
1. Der RVBO setzt aktiv den ein­stim­mi­gen Beschluss vom 12.07.2019 zur scho­nen­den Verwendung der hei­mi­schen Rohstoffe um.
2. Der RVBO erstellt bis zum 30.09.2020 ein Konzept zum Thema „Interkommunale Zusammenarbeit Bauschuttrecycling im Verbandsgebiet des RVBO“ unter Berücksichtigung der gesetzl. Forderungen „Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sons­ti­ge Verwertung – Beseitigung“ sowie Transport und Logistik und Betrieb.
3. Der RVBO aner­kennt die gra­vie­ren­den Auswirkungen des Klimawandels und den in der Gegenwart und bestehen­den Nutzungskonflikten „Grundwasserschutz ver­sus Landwirtschaft / Rohstoffabbau / Versiegelung“ bezügl. Menge und Qualität der Grundwasserdargebote und der heu­ti­gen Infrastruktur zur Trinkwasserversorgung.
4. Bis zur Vorlage belast­ba­rer Ergebnisse zu den Themen Bauschuttrecycling (Ziffer 1. und 2) und Sicherung Trinkwasserversorgung (Ziffer 3 i.V. mit dem Masterplan Wasserversorgung des Landes Baden-Württemberg) wer­den fol­gen­de Maßnahmen ergriffen:
a. Die Grundsätze zu den Vorranggebieten zum Abbau sind als Ziele festzulegen.
b. Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete zur Sicherung des Abbaus ober­flä­chen­na­her Rohstoffe wer­den ersatz­los gestrichen.
c. Der RVBO aner­kennt die Raumbedeutsamkeit von Zentralen Bauschuttrecyclinganlagen und die damit zusam­men­hän­gen­den Zwischenlagerungsflächen.
d. Der RVBO greift aktiv das Thema ander­wei­ti­ge Versorgung (Substitution ober­flä­chen­na­he Rohstoffe durch Bauschuttrecyclingmaterial) auf, so dass die Recyclingquoten (z.B. Beton, Asphalt, Ziegel, Aushubmaterial, …) bin­nen 5 Jahren deut­lich gestei­gert wer­den und damit der Abbau ober­flä­chen­na­her Rohstoffe redu­ziert wer­den kann.
e. Der RVBO nimmt Zentrale Bauschuttrecyclinganlagen, die damit zusam­men­hän­gen­den Zwischenlagerungsflächen und die damit not­wen­di­ge Infrastruktur zum Transport der Schüttgüter (vor­zugs­wei­se per Schiene) in die Regionalplanung auf.
5. Nach Vorlage der Maßnahmen und der Ergebnisse gemäß Ziffer 4, Buchstaben a. – e. wer­den die­se neu bera­ten und entschieden.
„Grundwasser in Wasserkörpern, die für die Trinkwasserentnahme genutzt wer­den oder für eine sol­che zukünf­ti­ge Nutzung bestimmt sind, muss so geschützt wer­den, dass gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik eine Verschlechterung der Qualität die­ser Wasserkörper ver­hin­dert wird, und so der für die Gewinnung von Trinkwasser erfor­der­li­che Umfang der Aufbereitung ver­rin­gert wird.“
(RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006)
4.1 Verkehr
Der von Menschen gemach­te schrei­tet bis­lang unge­bremst fort. Die nega­ti­ven Folgen sind bereits jetzt in der Phase der begin­nen­den Erderwärmung an Dürreperioden, dem kran­ken Wald, häu­fi­ge­ren Unwetterereignissen und der Reduzierung der Biodiversität kon­kret bei uns spür­bar. Auch unse­re Region muss daher als Ziel einen ambi­tio­nier­ten Beitrag zu den Pariser Klimazielen (Begrenzung der Erderwärmung auf max. 1,5 Grad) ver­fol­gen. Der Verkehr gehört zu den drei gro­ßen -Quellen und kann bei den Klimaschutzmaßnahmen nicht außen vor bleiben.
Nach der­zei­ti­gem Planungsstand wird die Region Bodensee-Oberschwaben bis zum Jahr 2035 kei­nen Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen im Verkehrssektor leis­ten. Von einer Zunahme ist aus­zu­ge­hen. Und dies gilt trotz der Maßnahmen der Südbahn-Elektrifizierung (im Bau befind­lich), der Planung der Elektrifizierung und Ertüchtigung der Bodensee-Gürtelbahn und der als Ziel for­mu­lier­ten Freihaltung von Gebieten für mög­li­che dop­pel­glei­si­ge Abschnitte, die wir begrüßen.
Vorfahrt für kli­ma­freund­li­che Verkehrsträger
Fazit: Erforderlich ist ein Umdenken in Fragen der Mobilitätsplanung, die rea­le Folgen für die kon­kre­te Ausgestaltung der Mobilität hat. Ein „Weiter so wie bis­her“ darf es bei der Straßenplanung nicht geben. Verkehre müs­sen von den kli­ma­scho­nen­den Trägern (Schiene, ÖPNV, , fuß­läu­fi­ger Verkehr) her gedacht werden. 
Dieser Richtungswechsel in der Verkehrsplanung muss unse­res Erachtens zunächst in einer neu­en Anordnung der Kapitel im Kap. 4.1 „Verkehr“ abge­bil­det werden:
4.1.0 Allgemeine Grundsätze
4.1.1 Klimaschonende Verkehrsträger
4.1.1.1 Schienenverkehr
4.1.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr
4.1.1.3 Fuß- und Radverkehr
4.1.1.4 Güterverkehr / Kombinierter Verkehr
4.1.2 Straßenverkehr / Vernetzung
4.1.3 Bodenseeschifffahrt
Die zukünf­ti­ge Rolle des Flughafens Friedrichshafen muss über­prüft werden.
Im Schienenverkehr ist es zunächst wich­tig, dass wir auf kei­nen Fall bestehen­de Bahnstrecken still­le­gen oder gar abbau­en. Von zen­tra­ler Bedeutung ist jedoch, dass wir künf­tig die Bahn als ent­schei­den­den Mitspieler im CO2-Vermeidungsprogramm ernst nehmen.
Bei Schiene, ÖPNV und Radverkehr sind wei­te­re Grundsätze und Ziele in den Regionalplan auf­zu­neh­men. Exemplarisch sei­en genannt:
4.1.0 Allgemeine Grundsätze, Ergänzung zu G(1):
Das Schienennetz ist zügig durch Schaffung von Doppelspurabschnitten und den Ausbau und die Erweiterung von Knotenbahnhöfen wie Aulendorf oder Friedrichshafen Stadt zu ertüchtigen.
4.1.1.1 [bis­lang 4.1.2] Schienenverkehr
V(3) wird zu Z(3) und durch fol­gen­de Punkte ergänzt:
– Sigmaringen- / Sigmaringendorf – Gammertingen (-Hechingen): Elektrifizierung
– Mengen-Krauchenwies-Meßkirch-(Schwackenreute-Stahringen): Volle Reaktivierung für regu­lä­ren Güter- und Personenverkehr zur regio­na­len Erschließung und Ertüchtigung als Entlastungsstrecke für die Bodenseegürtelbahn und Donautalbahn
G (4) Die Schienenstrecken
– Altshausen-Ostrach-Pfullendorf,
– Gammertingen-(Engstingen),
– Roßberg-Bad Wurzach
– sind ent­spre­chend ihrer Bedeutung für den Personen- und Güterverkehr zu erhal­ten und ange­mes­sen auszubauen.
– die Trasse der still­ge­leg­ten Strecke Sigmaringen-Krauchenwies ist zu sichern für eine Reaktivierung
4.1.1.2 [bis­lang 4.1.3] Öffentlicher Personennahverkehr
G(1) ergän­zen: Alle Klein‑, Unter‑, Mittel- und Oberzentren sol­len, soweit nicht über die Schiene mit­ein­an­der ver­bun­den, im Straßen-ÖPNV min­des­tens im Stundentakt unter­ein­an­der ver­bun­den sein.
G (2) In dünn besie­del­ten Räumen soll der ÖPNV durch fle­xi­ble Angebotsformen ergänzt wer­den, um eine mög­lichst opti­ma­le Bedienung in der Fläche gewähr­leis­ten zu können.
G (3) Die Busverkehre sol­len mit dem Schienenverkehr abge­stimmt und an den Bahnhöfen bzw. Haltestellen nach dem Standard des Integralen Taktverkehrs ver­knüpft wer­den. Eine Ausweitung der Regio-Bus-Linien soll geprüft werden.
G (5) für den Zentralraum Immenstaad-Friedrichshafen--Ravensburg-Weingarten-Baienfurt mit ca. 170.000 Einwohnern ist der Aufbau eines Stadtbahnsystems zu prüfen.
4.1.1.3 [bis­lang 4.1.7, V(3)]
Z(3) Entlang der Entwicklungsachsen wer­den Rad(schnell)verbindungen ent­wi­ckelt und umgesetzt.
Auf die­ser Basis wer­den dann für das Jahr 2050 zu erwar­ten­de Verkehrsströme berech­net. Davon aus­ge­hend gilt es die Bedarfe an den Motorisierten Individualverkehrs (MIV) und die Ertüchtigung des Straßennetzes im Bundesverkehrswegeplan neu zu ermit­teln. Eine zu erwar­ten­de CO2-Bilanz ist vor­zu­le­gen. Zur Schonung unse­rer Landschaft gilt nach Möglichkeit das Prinzip „Ausbau vor Neubau“. Straßenneubau ist das letz­te Mittel im Zielkonflikt zwi­schen der Weiterentwicklung unse­re Verkehrsinfrastruktur einer­seits und dem Klimaschutz sowie dem Erhalt von Naturräumen, land­wirt­schaft­lich genutz­ter Flächen und einer Landschaft, die auch den Menschen, die hier leben, und dem Tourismus dient, andererseits.
So kann erreicht wer­den, dass die Realität im Verkehrswesen in unse­rer Region in Zukunft den for­mu­lier­ten Grundsätzen und selbst gesteck­ten Zielen gerecht wird. Andernfalls bleibt der Regionalplan inkonsistent.
Widersprüchliche Plansätze:
Die fol­gen­den Plansätze bzw. die Begründung wider­spre­chen dem LEP und dem ROG (sie­he hier­zu auch Stellungnahme des RP S.6/7 und fol­gen­de). Siedlung- und Gewerbeflächen sol­len an der Verkehrsinfrastruktur ent­wi­ckelt wer­den, gera­de um neue Inanspruchnahme von Fläche zu ver­hin­dern. Die bis­he­ri­ge Formulierung ist ein wider­sprüch­li­cher Grundsatz, der gera­de anders her­um argu­men­tiert. Wir sehen das als Widerspruch zu LEP z.B. 2.2.3.2 Z(2) und ROG §2 3. und 6.
Bei 4.1.1 Straßenverkehr soll­te G (2) gestri­chen werden
G (2) Ergänzungen und Ausbauten des Straßennetzes sol­len dort umge­setzt wer­den, wo dies zur Erschließung oder zur Entlastung von Siedlungen oder für die Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten erfor­der­lich ist.
Begründung zu PS 4.1.1 soll­te ersetzt werden:
Siedlung- und Gewerbeflächen sol­len an der Verkehrsinfrastruktur ent­wi­ckelt wer­den, gera­de um neue Inanspruchnahme von Fläche zu verhindern.
Statt bis­her:
Die Region Bodensee-Oberschwaben weist ein dich­tes Straßennetz auf, das gro­ßen­teils gut aus­ge­baut ist.
Es fehlt aber der durch­ge­hend leis­tungs­fä­hi­ge Ausbau des groß­räu­mi­gen, über­re­gio­na­len Straßennetzes.
Daher sind Ergänzungen und Ausbauten des Straßennetzes dort not­wen­dig, wo sie Kapazitätsengpässe und
Erreichbarkeitsdefizite behe­ben und die äuße­re Anbindung und inne­re Erschließung der Region verbessern
5. N.N. Klimaschutz und Energiewende
Im Plan sind kei­ne Maßnahmen für vor­beu­gen­den Klimaschutz ent­hal­ten. Auch feh­len Ziele und Grundsätze um ver­mehrt Erneuerbare Energien in der Region für prak­ti­zier­ten Klimaschutz zu rea­li­sie­ren. Bei 1.1 G(4) heißt es „..die Nutzung Erneuerbarer Energien ist zu för­dern“. Im Hinblick auf die Klimaziele des Landes und des Bundes wäre es drin­gend gebo­ten, Bereiche für den Einsatz Erneuerbarer Energien zu benen­nen und ggf. Grünzüge dafür vor­zu­se­hen. Dies soll­te jetzt bei der all­ge­mei­nen Fortschreibung erfol­gen und Grundlage für die spä­te­re Fortschreibung des Teilregionalplans „Energie“ sein.
Den in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums im Passus Klimaschutz und Energiewende ange­führ­ten Zielen, schlie­ßen wir uns aus­drück­lich an und for­dern Nachbesserungen in die­sen Punkten.
Die Klimadaten in der Klimafibel (2010) bezie­hen sich auf ver­al­te­te Daten (2006). Ihre heu­ti­ge Gültigkeit soll­te über­prüft werden.
Fazit: Wir erwar­ten, dass die wich­tigs­ten Ziele und Grundsätze zu vor­beu­gen­den und akti­ven Klimaschutzmaßnahmen/Erneuerbare Energien in der jet­zi­gen Fortschreibung ver­bind­lich aus­ge­wie­sen werden.
Salem / Bad Wurzach den 23.4.2020
im Auftrag der Fraktion B90/Die Grünen / ÖDP über­ge­ben wir das Schreiben.
Mit freund­li­chen Grüßen
Ulrike Lenski / Dr. Ulrich Walz
Bezüge: Landesentwicklungsplan 2002, Landesplanungsgesetz 2008; Raumordnungsgesetz 2008; Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums 2017; Regionalverband Bodensee-Oberschwaben, Fortschreibung des Regionalplans, Grundsätze und Ziele; 2018