{"id":4684,"date":"2023-07-28T11:29:58","date_gmt":"2023-07-28T09:29:58","guid":{"rendered":"https:\/\/gruene-bodenseekreis.de\/?p=4684"},"modified":"2023-07-28T11:29:59","modified_gmt":"2023-07-28T09:29:59","slug":"%c2%a7-13b-baugb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gruene-bodenseekreis.de\/blog\/2023\/07\/28\/%c2%a7-13b-baugb\/","title":{"rendered":"\u00a7 13b BauGB"},"content":{"rendered":"\n
Die Republik in Aufruhr. Das Bundesverwaltungsgericht<\/a> in Leipzig kippt den soge\u00adnann\u00adten \u00a7 13b BauGB<\/a>, erkl\u00e4rt ihn f\u00fcr mit dem EU-Recht unver\u00adein\u00adbar. Welche Folgen die\u00adses Urteil haben wird, ist noch nicht absehbar.<\/p>\n\n\n\n Auch in Tettnang<\/a> kam die\u00adser Paragraph bei ver\u00adschie\u00adde\u00adnen Baugebieten zur Anwendung. Soweit Bebauungspl\u00e4ne \u00fcber den soge\u00adnann\u00adten Aufstellungsbeschluss noch nicht hin\u00adaus\u00adge\u00adkom\u00admen sind, d\u00fcrf\u00adte das Urteil wohl dazu f\u00fch\u00adren, dass die\u00adse Verfahren eben nicht nach dem erleich\u00adter\u00adten und beschleu\u00adnig\u00adten Verfahren nach \u00a7 13 b BauGB wei\u00adter\u00adge\u00adf\u00fchrt wer\u00adden k\u00f6n\u00adnen, son\u00addern mit voll\u00adst\u00e4n\u00addi\u00adger Umweltpr\u00fcfung durch\u00adge\u00adf\u00fchrt wer\u00adden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n Problematischer d\u00fcrf\u00adte es bei den Bebauungspl\u00e4nen wer\u00adden, wel\u00adche bereits bis zum Satzungsbeschluss gedie\u00adhen sind und\/oder auf der Grundlage des beschlos\u00adse\u00adnen Bebauungsplanes gar bereits Baugenehmigungen erteilt wor\u00adden sind.<\/p>\n\n\n\n Das Urteil k\u00f6nn\u00adte Anlieger:innen und Umweltverb\u00e4nden neue Klagewege er\u00f6ff\u00adnen, es k\u00f6nn\u00adte eine Umweltpr\u00fcfung nach\u00adge\u00adholt wer\u00adden m\u00fcs\u00adsen mit der Konsequenz des Erfordernisses von wei\u00adte\u00adren Ausgleichsma\u00dfnahmen, es k\u00f6nn\u00adte aber auch sein, dass das Bebauungsplanverfahren ins\u00adge\u00adsamt neu auf\u00adge\u00adrollt wer\u00adden muss, was in den betrof\u00adfe\u00adnen Baugebieten zu erheb\u00adli\u00adchen Verz\u00f6gerungen f\u00fch\u00adren k\u00f6nn\u00adte. In der Nachbargemeinde Langenargen wur\u00adde die Beauftragung des Planungsb\u00fcros f\u00fcr das Bebauungsplanverfahren \u201eMooser Weg<\/a>\u201c vor\u00aderst ver\u00adscho\u00adben, denn auch hier wur\u00adde der Aufstellungsbeschluss nach \u00a7 13b BauGB gefasst.<\/p>\n\n\n\n Es kann es nun so kom\u00admen, dass die\u00adse Bebauungsplanverfahren, wel\u00adche gegen\u00ad\u00fcber her\u00adk\u00f6mm\u00adli\u00adchen Verfahren beschleu\u00adnigt durch\u00adge\u00adf\u00fchrt wer\u00adden soll\u00adten, um m\u00f6g\u00adlichst schnell wei\u00adte\u00adren Wohnraum<\/a> zu schaf\u00adfen, am Ende deut\u00adlich mehr Zeit in Anspruch neh\u00admen, als her\u00adk\u00f6mm\u00adli\u00adche Verfahren, also das eigent\u00adli\u00adche Ziel sich ins Gegenteil wen\u00adden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n Und das Urteil k\u00f6nn\u00adte sogar noch zu einer Ausweitung des Problems f\u00fch\u00adren. Denn das Urteil befasst sich zwarl ledig\u00adlich mit einem Fall nach \u00a7 13b BauGB. Dieser baut jedoch f\u00fcr Fl\u00e4chen bis 10.000 Quadratmetern im Au\u00dfenbereich auf \u00a7 13a BauGB, der f\u00fcr das beschleu\u00adnig\u00adte Verfahren von Fl\u00e4chen bis 20.000 Quadratmetern im Innenbereich gilt. Die wei\u00adte\u00adren Verfahrensvorschriften gel\u00adten f\u00fcr bei\u00adde Verfahren gleich. Das hei\u00dft, dass auch Bebauungspl\u00e4ne im Innenbereich eben\u00adso betrof\u00adfen sein k\u00f6nn\u00adten, wenn ihr Aufstellungsbeschluss nach \u00a7 13a BauGB gefasst wor\u00adden ist.<\/p>\n\n\n\n Stadt und Gemeindeverband sind aktu\u00adell im Austausch, wie mit dem Urteil umzu\u00adge\u00adhen ist, wel\u00adche Konsequenzen dar\u00adaus zu zie\u00adhen sind.<\/p>\n\n\n\n Hier die zwei Paragraphen im Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n Baugesetzbuch *) (BauGB) (1) Ein Bebauungsplan<\/a> f\u00fcr die Wiedernutzbarmachung von Fl\u00e4chen, die Nachverdichtung oder ande\u00adre Ma\u00dfnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleu\u00adnig\u00adten Verfahren auf\u00adge\u00adstellt wer\u00adden. Der Bebauungsplan darf im beschleu\u00adnig\u00adten Verfahren nur auf\u00adge\u00adstellt wer\u00adden, wenn in ihm eine zul\u00e4s\u00adsi\u00adge Grundfl\u00e4che im Sinne des \u00a7 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Gr\u00f6\u00dfe der Grundfl\u00e4che fest\u00adge\u00adsetzt wird von insgesamt<\/p>\n\n\n\n 1. weni\u00adger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundfl\u00e4chen meh\u00adre\u00adrer Bebauungspl\u00e4ne, die in einem engen sach\u00adli\u00adchen, r\u00e4um\u00adli\u00adchen und zeit\u00adli\u00adchen Zusammenhang auf\u00adge\u00adstellt wer\u00adden, mit\u00adzu\u00adrech\u00adnen sind, oder<\/p>\n\n\n\n 2. 20 000 Quadratmetern bis weni\u00adger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer \u00fcber\u00adschl\u00e4\u00adgi\u00adgen Pr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der in Anlage 2 die\u00adses Gesetzes genann\u00adten Kriterien die Einsch\u00e4tzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan vor\u00adaus\u00adsicht\u00adlich kei\u00adne erheb\u00adli\u00adchen Umweltauswirkungen hat, die nach \u00a7 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abw\u00e4gung zu ber\u00fcck\u00adsich\u00adti\u00adgen w\u00e4ren (Vorpr\u00fcfung des Einzelfalls); die Beh\u00f6rden und sons\u00adti\u00adgen Tr\u00e4ger \u00f6ffent\u00adli\u00adcher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung ber\u00fchrt wer\u00adden k\u00f6n\u00adnen, sind an der Vorpr\u00fcfung des Einzelfalls zu beteiligen.<\/p>\n\n\n\n Wird in einem Bebauungsplan weder eine zul\u00e4s\u00adsi\u00adge Grundfl\u00e4che noch eine Gr\u00f6\u00dfe der Grundfl\u00e4che fest\u00adge\u00adsetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fl\u00e4che ma\u00df\u00adgeb\u00adlich, die bei Durchf\u00fchrung des Bebauungsplans vor\u00adaus\u00adsicht\u00adlich ver\u00adsie\u00adgelt wird. Das beschleu\u00adnig\u00adte Verfahren ist aus\u00adge\u00adschlos\u00adsen, wenn durch den Bebauungsplan die Zul\u00e4ssigkeit von Vorhaben begr\u00fcn\u00addet wird, die einer Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung nach dem Gesetz \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung oder nach Landesrecht unter\u00adlie\u00adgen. Das beschleu\u00adnig\u00adte Verfahren ist auch aus\u00adge\u00adschlos\u00adsen, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beeintr\u00e4chtigung der in \u00a7 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genann\u00adten Schutzg\u00fcter oder daf\u00fcr bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe\u00adren Unf\u00e4llen nach \u00a7 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beach\u00adten sind.<\/p>\n\n\n\n (2) Im beschleu\u00adnig\u00adten Verfahren<\/p>\n\n\n\n 1. gel\u00adten die Vorschriften des ver\u00adein\u00adfach\u00adten Verfahrens nach \u00a7 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;<\/p>\n\n\n\n 2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Fl\u00e4chennutzungsplans abweicht, auch auf\u00adge\u00adstellt wer\u00adden, bevor der Fl\u00e4chennutzungsplan<\/a> ge\u00e4n\u00addert oder erg\u00e4nzt ist; die geord\u00adne\u00adte st\u00e4d\u00adte\u00adbau\u00adli\u00adche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beein\u00adtr\u00e4ch\u00adtigt wer\u00adden; der Fl\u00e4chennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;<\/p>\n\n\n\n 3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen, zur Versorgung der Bev\u00f6lkerung<\/a> mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abw\u00e4gung in ange\u00admes\u00adse\u00adner Weise Rechnung getra\u00adgen werden;<\/p>\n\n\n\n 4. gel\u00adten in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwar\u00adten sind, als im Sinne des \u00a7 1a Absatz 3 Satz 6 vor der pla\u00adne\u00adri\u00adschen Entscheidung erfolgt oder zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n (3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleu\u00adnig\u00adten Verfahren ist orts\u00ad\u00fcb\u00adlich bekannt zu machen,<\/p>\n\n\n\n 1. dass der Bebauungsplan im beschleu\u00adnig\u00adten Verfahren ohne Durchf\u00fchrung einer Umweltpr\u00fcfung nach \u00a7 2 Absatz 4 auf\u00adge\u00adstellt wer\u00adden soll, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ein\u00adschlie\u00df\u00adlich der hier\u00adf\u00fcr wesent\u00adli\u00adchen Gr\u00fcnde, und<\/p>\n\n\n\n 2. wo sich die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die all\u00adge\u00admei\u00adnen Ziele und Zwecke sowie die wesent\u00adli\u00adchen Auswirkungen der Planung unter\u00adrich\u00adten kann und dass sich die \u00d6ffentlichkeit inner\u00adhalb einer bestimm\u00adten Frist zur Planung \u00e4u\u00dfern kann, sofern kei\u00adne fr\u00fch\u00adzei\u00adti\u00adge Unterrichtung und Er\u00f6rterung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 stattfindet.<\/p>\n\n\n\n Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der orts\u00ad\u00fcb\u00adli\u00adchen Bekanntmachung nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 2 ver\u00adbun\u00adden wer\u00adden. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorpr\u00fcfung des Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n (4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gel\u00adten ent\u00adspre\u00adchend f\u00fcr die \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.<\/p>\n\n\n\n \u00a7 13b Einbeziehung von Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen in das beschleu\u00adnig\u00adte Verfahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt \u00a7 13a ent\u00adspre\u00adchend f\u00fcr Bebauungspl\u00e4ne mit einer Grundfl\u00e4che im Sinne des \u00a7 13a Absatz 1 Satz 2 von weni\u00adger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zul\u00e4ssigkeit von Wohnnutzungen auf Fl\u00e4chen begr\u00fcn\u00addet wird, die sich an im Zusammenhang bebau\u00adte Ortsteile anschlie\u00ad\u00dfen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 f\u00f6rm\u00adlich ein\u00adge\u00adlei\u00adtet wer\u00adden; der Satzungsbeschluss nach \u00a7 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024<\/a> zu fassen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Die Republik in Aufruhr. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kippt den soge\u00adnann\u00adten \u00a7 13b BauGB, erkl\u00e4rt ihn f\u00fcr mit dem EU-Recht unver\u00adein\u00adbar. 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